Minijob-Zentrale

 




Anmeldung im Haushaltsscheck-Verfahren

Die Anmeldung der Haushaltshilfe erfolgt im Haushaltsscheck-Verfahren, einem vereinfachten Melde- und Beitragsverfahren zwischen Privathaushalt und Minijob-Zentrale. Der "Haushaltsscheck" ist der Vordruck zur An- und Abmeldung des Arbeitnehmers für die Sozialversicherung. Er bildet die Grundlage für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge, Umlagen und Steuern und dient zugleich als Einzugsermächtigung für die Abbuchung der fälligen Abgaben. Die Berechnung und den Einzug der Abgaben sowie die Meldung zur Unfallversicherung übernimmt dabei die Minijob-Zentrale.

Der Haushaltsscheck

Der Haushaltsscheck besteht aus einer Seite, die für die Minijob-Zentrale bestimmt ist, sowie zwei Durchschriften für den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber füllt den Haushaltsscheck aus und unterschreibt ihn gemeinsam mit dem Minijobber.

Das unterschriebene Exemplar für die Minijob-Zentrale muss an folgende Anschrift gesendet werden:

Deutsche Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See
Minijob-Zentrale
45115 Essen


Die Anschrift ist bereits auf der Rückseite der Ausfertigung vorgedruckt, die für die Minijob-Zentrale bestimmt ist.

Voraussetzungen für das Haushaltsscheck-Verfahren

  • Es muss ein geringfügiges versicherungsfreies Beschäftigungsverhältnis in einem Privathaushalt vorliegen, also entweder ein 400-Euro-Minijob oder eine kurzfristige Beschäftigung.
  • Es muss sich um eine haushaltsnahe Dienstleistung handeln.
  • Der Arbeitgeber muss die Minijob-Zentrale zum Einzug der pauschalen Abgaben ermächtigen.

Drei Schritte zur Prüfung der Anwendung des Haushaltsscheck-Verfahrens

Grundvoraussetzungen: Es handelt sich um eine Tätigkeit auf Minijob-Basis im Privathaushalt.


1. Dient die Tätigkeit in erster Linie dem Gelderwerb?

Maßgebliches Abgrenzungskriterium für die Frage, ob eine Tätigkeit im Rahmen eines Beschäftigungs-/Arbeitsverhältnisses ausgeübt oder nur als Gefälligkeitsdienst erbracht wird, ist das Motiv für die Tätigkeit.

Stehen wirtschaftliche Überlegungen im Vordergrund (nachhaltig auf Gewinn gerichtet), soll also mit der Tätigkeit in erster Linie eine Vergütung erzielt werden, ist von einem Beschäftigungs-/Arbeitsverhältnis auszugehen. Eine Gefälligkeitsleistung hingegen wird grundsätzlich unentgeltlich erbracht und begründet auch keinen Anspruch auf eine Honorierung.

Nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet sind insbesondere Dienst- oder Werkleistungen, die

  • von Angehörigen oder Lebenspartnern,
  • aus Gefälligkeit oder
  • im Wege der Nachbarschaftshilfe

erbracht werden. Dies gilt selbst dann, wenn für die Tätigkeit ein kleines Dankeschön in Form eines Blumenstraußes oder eines Taschengeldes gezahlt wird.

Nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtete Tätigkeiten sind weder der Sozialversicherung noch dem Finanzamt anzuzeigen. Es sind keine Abgaben zu leisten.

Bei nachhaltig auf Gewinn gerichteten Tätigkeiten weiter mit Frage 2.


2. Ist die Tätigkeit selbständig oder handelt es sich um eine abhängige Beschäftigung?

Das Haushaltsscheck-Verfahren findet nur für abhängige Beschäftigungen Anwendung. Insofern ist im Vorfeld zu prüfen, ob die Dienstleistung im Haushalt im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit erbracht wird.

Eine abhängige Beschäftigung zeichnet sich dadurch aus, dass sie in persönlicher Abhängigkeit und gegen Arbeitsentgelt erfolgt. Wer also hinsichtlich Arbeitsort, -zeit, -dauer und Art der Arbeit einem umfassenden Weisungsrecht unterliegt, ist abhängig beschäftigt. Auch spricht der Abschluss eines Arbeitsvertrages für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Hier sind zumeist Anwesenheitszeiten, Kündigungsfristen, Urlaubsanspruch und der Anspruch auf Entgeltfortzahlung, sowie die Höhe des Arbeitsentgelts geregelt.

Kann jedoch ein Erwerbstätiger über seinen Arbeitseinsatz und die Einteilung der Arbeitszeit frei bestimmen oder die zu erbringenden Dienste durch einen anderen ausführen lassen, liegt keine abhängige Beschäftigung, sondern eine selbständige Tätigkeit vor. Eine selbständige Tätigkeit ist insbesondere auch nicht durch eine Weisungsabhängigkeit geprägt. Selbständig ist im Allgemeinen jemand, der unternehmerische Entscheidungsfreiheit genießt, ein unternehmerisches Risiko trägt sowie unternehmerische Chancen wahrnimmt und hierfür Eigenwerbung betreiben kann. Für eine Selbständigkeit spricht auch, nicht nur für einen, sondern mehrere Auftraggeber tätig zu sein.

Gerne machen Eltern von der Möglichkeit Gebrauch, einen Nachhilfelehrer zur schulischen Unterstützung ihrer Kinder zu beauftragen. Hier bieten neben Nachhilfeeinrichtungen vorwiegend Schüler der Oberklassen bzw. Studenten ihre Dienste zu einem festen Stundensatz an. Die Eltern (Auftraggeber) und der Nachhilfelehrer (Auftragnehmer) einigen sich auf den Zeitumfang, den Tag und den Ort, an dem der Nachhilfeunterricht regelmäßig stattfindet. Die Art der Ausführung der Nachhilfetätigkeit bestimmt der Auftragnehmer selbst. In der Regel betreut der Nachhilfelehrer mehrere Schüler auf Honorarbasis und ist im weitesten Sinne unternehmerisch tätig. Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis liegt regelmäßig nicht vor.

Bei einem Arbeitseinkommen von mehr als 400 EUR im Monat ist durch den zuständigen Rentenversicherungsträger zu prüfen, ob selbständig tätige Lehrer der Rentenversicherungspflicht unterliegen. Hierzu muss sich der Selbständige mit seinem Rentenversicherungsträger in Verbindung setzen.

Bei einer abhängigen Beschäftigung weiter mit Frage 3.


3. Handelt es sich um haushaltsnahe Arbeiten?

Haushaltsnahe Arbeiten sind solche, die normalerweise durch Familienmitglieder erledigt werden. Damit sollen alle Tätigkeiten wie die Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt, die Reinigung der Wohnung, die Gartenpflege sowie die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern, Kranken, alten Menschen und pflegebedürftigen Personen erfasst werden.

Der folgende Katalog soll Aufschluss darüber geben, für welche Tätigkeiten das Haushaltsscheck-Verfahren Anwendung findet und welche nicht dazu gehören.