Neuer Abgabegrund - 91 - im Meldeverfahren zur Sozialversicherung
Für Meldezeiträume ab 1. Januar 2008 sind in den Entgeltmeldungen zur Sozialversicherung (zum Beispiel Abmeldungen, Unterbrechungsmeldungen, Jahresmeldungen) unfallversicherungsrelevante Daten - unter anderem auch das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt - vorzugeben.
Einmalig gezahlte Arbeitsentgelte sind unter bestimmten Voraussetzungen ausschließlich in der Unfallversicherung beitrags- und meldepflichtig. Grundsätzlich gilt in der Unfallversicherung – wie in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung auch – das Entstehungsprinzip. Davon ausgenommen sind jedoch einmalig gezahlte Arbeitsentgelte: Sie sind grundsätzlich dem Monat der Auszahlung zuzuordnen (Zuflussprinzip). Eine Besonderheit gilt jedoch für Einmalzahlungen, die in den Monaten Januar bis März gezahlt werden und im Rahmen der sogenannten März-Klausel für die Bereiche Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung beitragsrechtlich gegebenenfalls dem Vorjahr zugeordnet und entweder gesondert gemeldet werden oder in die letzte Entgeltmeldung des Vorjahres einfließen. In der Unfallversicherung findet die März-Klausel dagegen keine Anwendung; hier gilt ausschließlich das Zuflussprinzip.
Um auch diese Entgelte mit der Meldung zur Sozialversicherung melden zu können, wurde zum 1. Dezember 2011 der separate Abgabegrund 91 für die Unfallversicherung (UV) eingeführt.
| Das Beschäftigungsverhältnis endet am 31. Dezember 2011. Der Arbeitnehmer erhält nachträglich ein einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im April 2012. Es ist lediglich eine Meldung zur Sozialversicherung mit dem Abgabegrund 91 (Sondermeldung UV) für den Meldezeitraum 01.04.-30.04.2012 zu erstatten. Die Einmalzahlung ist nur unter "unfallversicherungsbeitragspflichtiges Arbeitsentgelt" im Datenbaustein Unfallversicherung vorzugeben. Das Feld "beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt" im Datenbaustein Meldung ist nicht zu füllen. |
| Ein Arbeitnehmer bezieht in der Zeit vom 17. November 2011 bis 8. April 2012 Krankengeld. Das Beschäftigungsverhältnis wird nicht wieder aufgenommen. Im Februar 2012 erhält er ein einmalig gezahltes Arbeitsentgelt. Für diese Fallgestaltung sind zwei Meldungen zur Sozialversicherung abzugeben: 1. Sondermeldung mit dem Abgabegrund 54 für den Meldezeitraum 01.11.-30.11.2011, da das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt im Februar gezahlt wird und hier die März-Klausel anzuwenden ist. Die Einmalzahlung ist unter "beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt" im Datenbaustein Meldung vorzugeben. Die Felder "unfallversicherungsbeitragspflichtiges Arbeitsentgelt" und "Arbeitsstunden" im Datenbaustein Unfallversicherung sind nicht zu füllen. 2. Sondermeldung UV mit dem Abgabegrund 91 für den Meldezeitraum 01.02.-29.02.2012. Die Einmalzahlung ist nur unter "unfallversicherungsbeitragspflichtiges Arbeitsentgelt" im Datenbaustein Unfallversicherung vorzugeben. Das Feld "beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt" im Datenbaustein Meldung ist nicht zu füllen. |


