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Gemeinsame Grundsätze zum Aufbau der Datensätze für die Übermittlung von Beitragsnachweisen durch Datenfernübertragung nach § 28b Abs. 2 SGB IV in der vom 1. Januar 2012 an geltenden Fassung

Im Hinblick auf die Einführung des Sozialausgleichs nach § 242b SGB V zum 1. Januar 2012 wurden die Gemeinsamen Grundsätze zum Aufbau der Datensätze für die Übermittlung von Beitragsnachweisen durch Datenübertragung nach § 28b Abs. 2 SGB IV in der vom 1. Januar 2012 an geltenden Fassung seitens des GKV-Spitzenverbandes angepasst. Die überarbeitete Fassung wurde am 16. Mai 2011 vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) genehmigt und ist mit der Einführung des Sozialausgleichs zum 1. Januar 2012 gültig.

Wir möchten darauf hinweisen, dass bis zum 31. Dezember 2011 das Rundschreiben in der Fassung vom 1. Januar 2009 gültig und die dazugehörige Datensatzbeschreibung anzuwenden ist.

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