Höhe der Abgaben
Wenn Sie in Ihrem Privathaushalt eine Haushaltshilfe geringfügig entlohnt beschäftigen, zahlen Sie als Arbeitgeber:
- 5 % zur Krankenversicherung,
- 5 % zur Rentenversicherung,
- 1,6 % zur gesetzlichen Unfallversicherung,
- 0,7 % Umlagen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit/ Kur (U1)
- 0,14 % Umlagen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Schwangerschaft/ Mutterschaft (U2) und
- gegebenenfalls 2 % einheitliche Pauschsteuer (bei Verzicht auf die elektronische Lohnsteuerkarte).
Insgesamt sind somit maximal 14,44 Prozent des Arbeitsentgelts an Abgaben an die Minijob-Zentrale zu zahlen!
Ein eigener Versicherungsschutz entsteht durch die Zahlung der Pauschalbeiträge nicht. Die vom Arbeitgeber zu zahlenden Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung sind grundsätzlich solidarischer Natur. Lediglich in der Rentenversicherung können die Arbeitnehmer geminderte Rentenansprüche erwerben.
Der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung fällt an, wenn der geringfügig Beschäftigte in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, beispielsweise familien-, freiwillig oder pflichtversichert. Für geringfügig Beschäftigte die privat krankenversichert sind, fällt der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung hingegen nicht an.
Minijobs im gewerblichen Bereich | Minijobs in Privathaushalten | |
|---|---|---|
| Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung | 13 % | 5 % |
| Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung | 15 % | 5 % |
| Besteuerungsalternativen | ||
| - einheitliche Pauschsteuer | 2 % | 2 % |
| - pauschale Lohnsteuer | 20 % | 20 % |
| - nach elektronischer Lohnsteuerkarte | individuell nach Lohnsteuermerkmalen | |
| Umlagen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft (U1 und U2) | 0,84 % | 0,84 % |
| Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung | individuelle Beiträge an den zuständigen Unfallversicherungsträger | 1,6 % |
| Insolvenzgeldumlage | 0,04 % | - |


