Minijob-Zentrale

 




Höhe der Abgaben

Wenn Sie in Ihrem Privathaushalt eine Haushaltshilfe geringfügig entlohnt beschäftigen, zahlen Sie als Arbeitgeber:

  • 5 % zur Krankenversicherung,
  • 5 % zur Rentenversicherung,
  • 1,6 % zur gesetzlichen Unfallversicherung,
  • 0,7 % Umlagen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit/ Kur (U1)
  • 0,14 % Umlagen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Schwangerschaft/ Mutterschaft (U2) und
  • gegebenenfalls 2 % einheitliche Pauschsteuer (bei Verzicht auf die elektronische Lohnsteuerkarte).

Insgesamt sind somit maximal 14,44 Prozent des Arbeitsentgelts an Abgaben an die Minijob-Zentrale zu zahlen!

Ein eigener Versicherungsschutz entsteht durch die Zahlung der Pauschalbeiträge nicht. Die vom Arbeitgeber zu zahlenden Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung sind grundsätzlich solidarischer Natur. Lediglich in der Rentenversicherung können die Arbeitnehmer geminderte Rentenansprüche erwerben.

Der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung fällt an, wenn der geringfügig Beschäftigte in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, beispielsweise familien-, freiwillig oder pflichtversichert. Für geringfügig Beschäftigte die privat krankenversichert sind, fällt der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung hingegen nicht an.

Vergleich der Abgaben für 400-Euro-Minjobs in Privathaushalten mit 400-Euro-Minijobs im gewerblichen Bereich

Minijobs

im gewerblichen Bereich

Minijobs

in Privathaushalten

Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung13 %5 %
Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung15 %5 %
Besteuerungsalternativen
- einheitliche Pauschsteuer2 %2 %
- pauschale Lohnsteuer20 %20 %
- nach elektronischer Lohnsteuerkarteindividuell nach Lohnsteuermerkmalen
Umlagen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft (U1 und U2)0,84 %0,84 %
Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherungindividuelle Beiträge an den zuständigen Unfallversicherungsträger1,6 %
Insolvenzgeldumlage0,04 %-