Minijob-Zentrale

 




Übungsleiter, Ausbilder und Betreuer in Vereinen

2.100 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei

Insbesondere Vereine und deren Übungsleiter, Ausbilder und Betreuer profitieren davon, dass eine geringfügig entlohnte Beschäftigung neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung stets versicherungsfrei ist. Hinzu kommt, dass Einnahmen aus bestimmten nebenberuflichen Tätigkeiten steuerbefreit sind. Es handelt sich um die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz (EStG), die "Übungsleiterpauschale".

Steuerfrei sind "Einnahmen" (also nicht nur "Aufwandsentschädigungen") bis zur Höhe von insgesamt 2.100 Euro im Jahr

  • aus nebenberuflichen Tätigkeiten (der zeitliche Umfang darf nicht mehr als ein Drittel einer vollen Erwerbstätigkeit ausmachen)
  • als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen
  • im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet (z.B. Bund, Länder, Kommunen, bestimmte Religionsgemeinschaften) oder
  • einer unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) - zum Beispiel Sportvereine, Umweltschutzorganisationen, DRK.

Steuerfreie Aufwandsentschädigungen / Einnahmen gehören nicht zum Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung.

Bei Anwendung des steuerfreien Jahresbetrages von 2.100 Euro stellt sich die Frage, ob der steuerfreie Jahresbetrag "pro rata" (monatlich mit 175 Euro) oder "en bloc" (am Stück z.B. jeweils zu Jahresbeginn) in Ansatz gebracht wird.

Beispiel 1 - "pro rata":

Ein Arbeitnehmer übernimmt zum 1. Januar neben seiner versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung eine Nebentätigkeit als Übungsleiter in einem Sportverein. Das monatliche Arbeitsentgelt beträgt 550 Euro. Von diesem Arbeitsentgelt wird monatlich ein Freibetrag von 175 Euro abgezogen.

Das regelmäßige Arbeitsentgelt beträgt nach Abzug des Freibetrags 375 Euro (550 Euro - 175 Euro). Die 400-Euro-Entgeltgrenze für Minijobs wird nicht überschritten.

Folglich handelt es sich um eine versicherungsfreie geringfügig entlohnte Beschäftigung neben der versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung.

Die Beschäftigung ist vom Arbeitgeber zum 1. Januar mit der Personengruppe 109 zur Minijob-Zentrale anzumelden. Pauschalabgaben sind von einem Arbeitsentgelt in Höhe von 375 Euro zu zahlen.

Beispiel 2 - "en bloc"

Ein Arbeitnehmer übernimmt zum 1. Januar neben seiner versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung eine Nebentätigkeit als Übungsleiter in einem Sportverein. Das monatliche Arbeitsentgelt beträgt 550 Euro. Der Freibetrag wird „en bloc“ zu Jahresbeginn in Ansatz gebracht.

MonatArbeitsentgeltausgeschöpfter Freibetragbeitragspflichtiges Arbeitsentgelt
Januar550 Euro550 Euro-
Februar550 Euro1.100 Euro-
März550 Euro1.650 Euro-
April550 Euro2.100 Euro100 Euro
Mai550 Euro2.100 Euro550 Euro

Die Monate Januar bis März sind nicht mit Arbeitsentgelt belegt, so dass keine Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung vorliegt.

Erst zum 1. April wird die Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinn gegen Arbeitsentgelt ausgeübt. Die Beschäftigung ist folglich ab dem 1. April vom Arbeitgeber zur Sozialversicherung zu melden. Es handelt sich fortan um eine versicherungspflichtige Beschäftigung, da die 400-Euro-Entgeltgrenze für Minijobs überschritten wird.

> Beschäftigung von April bis Dezember = 9 Monate
> Für eine Beschäftigung von 9 Monaten beträgt die Entgeltgrenze für Minijobs 9 * 400,- Euro = 3.600,- Euro.
> Das zu erwartende Arbeitsentgelt beträgt 100,- Euro + 8 Monate * 550,- Euro = 4.500,- Euro.
> Die 400-Euro-Entgeltgrenze für Minijobs wird überschritten.

Weil die Berücksichtigung des Freibetrags „en bloc“ dazu führt, dass für einen Teil des Jahres keine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt vorliegt, empfehlen die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung eine monatliche Berücksichtigung „pro rata“ (siehe Beispiel 1).