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Übungsleiter, Ausbilder und Betreuer in Vereinen

2.100 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei

Insbesondere Vereine und deren Übungsleiter, Ausbilder und Betreuer profitieren davon, dass eine geringfügig entlohnte Beschäftigung neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung stets versicherungsfrei ist.

Hinzu kommt, dass Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter in Sportvereinen, als Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder für vergleichbare Tätigkeiten sowie für die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen bis zur Höhe von insgesamt 2.100 Euro im Kalenderjahr steuerfrei sind.

Steuerfreie Aufwandsentschädigungen gehören nicht zum Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung.

Für die Ermittlung des Arbeitsentgelts in der Sozialversicherung ist der steuerliche Freibetrag ebenso wie im Steuerrecht zu berücksichtigen.

Das bedeutet, der steuerfreie Jahresbetrag in Höhe von 2.100 Euro kann entweder z.B. monatlich mit 175 Euro oder am Stück z.B. jeweils zum Jahresbeginn bzw. zu Beginn der Beschäftigung in Ansatz gebracht werden.


Beispiel:
Ein Arbeitnehmer übernimmt eine Nebentätigkeit als Übungsleiter in einem Sportverein. Das monatliche Arbeitsentgelt beträgt 550 Euro. Von diesem Arbeitsentgelt wird monatlich eine Aufwandsentschädigung von 175 Euro abgezogen.

Das regelmäßige Arbeitsentgelt beträgt nach Abzug des Freibetrags 375 Euro (550 Euro - 175 Euro).

Folglich handelt es sich um eine (die erste) versicherungsfreie geringfügig entlohnte Beschäftigung neben der versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung.