Rentner/Ruhestandsbeamte
Hinsichtlich der versicherungsrechtlichen Beurteilung eines Minijobs, der von Rentnern oder Ruhestandsbeamten ausgeübt wird, sind grundsätzlich keine Besonderheiten zu beachten. Der Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung ist -unabhängig davon, ob sich dieser noch leistungssteigernd auswirken kann - auch für diesen Personenkreis zu zahlen.
| Abhängig von der Renten-/Versorgungsart existieren unterschiedlich hoch bemessene Hinzuverdienstgrenzen (vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze), die bei Nichtbeachtung zur Kürzung bzw. zum Wegfall der Rente/Versorgung führen können! |
Altersrenten / Erwerbsminderungsrenten
Die Hinzuverdienstgrenze bei Renten wegen Alters (vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze), wegen voller Erwerbsminderung, wegen Erwerbsunfähigkeit sowie der Knappschaftsausgleichsleistung beträgt seit dem 1. Januar 2008 400,00 Euro für die Rente in voller Höhe. Bei Inanspruchnahme der Rente nicht in voller Höhe (Teilrente) gelten jeweils individuelle Hinzuverdienstgrenzen, welche beim Rentenversicherungsträger zu erfragen sind.
Bei Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung, wegen Berufsunfähigkeit und für Bergleute gelten individuelle Hinzuverdienstgrenzen, welche auch beim jeweiligen Rentenversicherungsträger zu erfragen sind.
Beschäftigte Rentner können ab dem Monat, der dem Monat folgt, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, unbegrenzt hinzuverdienen. Eine Anrechnung auf die Rente findet nicht mehr statt.
Hinterbliebenenrenten
Die Höhe von Witwen-, Witwer-, Erziehungs- und Waisenrente ist davon abhängig, in welcher Höhe weitere Einkommen erzielt werden. Es gibt jedoch einen Freibetrag der nicht angerechnet wird. Ein 400-Euro-Minijob liegt innerhalb dieses Freibetrages und hat somit keinen Einfluss auf die Höhe der Rente, solange keine weiteren Einkünfte anzurechnen sind.
Ruhestandsbeamte
Für Ruhestandsbeamte, die vor Erreichen der nach dem jeweiligen Versorgungssystem maßgebenden Altersgrenze vorzeitig wegen Dienstunfähigkeit (Ausnahmen: z.B. Dienstunfall) in den Ruhestand getreten sind, ist ein leistungsunschädlicher Nebenverdienst aus einer Beschäftigung nur bis zu einer bestimmten Höchstgrenze möglich. Bei einem Arbeitsentgelt aufgrund eines während des Ruhestands ausgeübten Minijobs bis zu 400 Euro kann es daher problematisch werden, muss es aber nicht. Dies ist abhängig von verschiedenen Faktoren, da beim Ruhegehalt individuelle Berechnungsmerkmale des einzelnen Beamten zu berücksichtigen sind. So beeinflussen zum Beispiel
- die Einstufung (Besoldungsgruppe)
- der Ruhegehaltssatz
- die zurückgelegte Dienstzeit (Dienstaltersstufe) usw.
die Höhe des individuellen Hinzuverdienstes.
Im jedem Fall empfehlen wir Ruhegehaltsempfängern vor Erreichen der maßgeblichen Altersgrenze, die einen Minijob aufnehmen wollen, vorab die Dienststelle (Dienstherrn) zu konsultieren, die die Versorgung festgestellt hat.



