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Heimarbeiter

Wer Heimarbeiter ist, bestimmt sich nach dem Heimarbeitsgesetz.

In der Sozialversicherung sind Heimarbeiter Beschäftigte, die in einer eigenen Arbeitsstätte erwerbsmäßig arbeiten, und zwar im Auftrag und für Rechnung von Gewerbetreibenden, gemeinnützigen Unternehmen oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften. Der einzelne Heimarbeiter arbeitet in persönlicher Abhängigkeit zwecks Erlangung eines Verdienstes und überlässt die Verwertung des Arbeitsergebnisses dem mittelbaren oder unmittelbaren Auftraggeber. Folglich gelten für Heimarbeiter im vorgenannten Sinne auch die sozialversicherungsrechtlichen Regelungen über eine geringfügige Beschäftigung.

Heimarbeiter stehen unter einem besonderen gesetzlichen Schutz. Besondere Regelungen für Heimarbeiter enthält unter anderem das Entgeltfortzahlungsgesetz. Danach haben Heimarbeiter im Gegensatz zu anderen Arbeitnehmern keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Insofern entfällt für Heimarbeiter auch die Zahlung von Umlagen zur Arbeitgeberversicherung.

Für die Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts im Rahmen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung ist das Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 SGB IV zu berücksichtigen. Einmalige Einnahmen, Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu den Löhnen oder Gehältern gewährt werden, sind nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, soweit sie lohnsteuerfrei sind. Dies gilt nicht für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge, soweit das Entgelt, auf dem sie berechnet werden, mehr als 25 Euro für jede Stunde beträgt. Somit gilt im Allgemeinen der Grundsatz: Alles was steuerpflichtig ist, ist auch sozialversicherungspflichtig.

Für Heimarbeiter sind bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts jedoch Besonderheiten zu beachten.

Nach § 10 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) wird Heimarbeitern zur Sicherung für den Krankheitsfall vom Auftraggeber ein Zuschlag zum Arbeitsentgelt bezahlt. Dieser beträgt 3,4 Prozent des Bruttoarbeitsentgelts (ohne die für den Lohnausfall an Feiertagen, den Urlaub und den Arbeitsausfall infolge Krankheit zu leistenden Zahlungen). Der Zuschlag für den Krankheitsfall ist zwar steuerpflichtig, aber aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung beitragsfrei zur Sozialversicherung. Heimarbeiterzuschläge sind jedoch nicht pauschal mit zwei Prozent zu versteuern. Die Lohnsteuer für Heimarbeiterzuschläge sind nach den Lohnsteuermerkmalen zu erheben, die beim zuständigen Finanzamt hinterlegt sind.

Außerdem werden Heimarbeiterzuschläge zur Abgeltung der mit der Heimarbeit verbundenen Aufwendungen (z.B. für Miete, Heizung und Beleuchtung der Arbeitsräume, für Arbeitsgeräte, Zutaten usw.) gewährt, die steuerfrei und somit auch beitragsfrei in der Sozialversicherung sind, soweit sie 10 Prozent des Grundlohns nicht übersteigen.

Darüber hinaus erhalten Heimarbeiter auch ein sogenanntes Feiertagsgeld nach § 11 EFZG, welches allerdings steuer- und auch beitragspflichtig ist.