Minijob-Zentrale

 




Auszubildende

Für Auszubildende kommt Versicherungsfreiheit nicht in Betracht. Dies gilt auch dann, wenn die Ausbildungsvergütung die Geringfügigkeitsgrenze von 400 Euro im Monat nicht überschreitet. Auszubildende sind versicherungspflichtige Arbeitnehmer in der Sozialversicherung.

Für diesen Personenkreis gilt vielmehr eine besondere Beitragslastverteilung. Sofern das Arbeitsentgelt eines Auszubildenden die so genannte Geringverdienergrenze in Höhe von 325 Euro nicht übersteigt, hat der Arbeitgeber die Beiträge allein zu tragen. Bei diesen Beiträgen handelt es sich nicht um die Pauschalbeiträge, die für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung zu entrichten sind, sondern um Beiträge für einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer. Daher ist nicht die Minijob-Zentrale, sondern die jeweilige Krankenkasse als Einzugsstelle für die Meldungen zur Sozialversicherung und den Einzug der Sozialversicherungsbeiträge zuständig.