Arbeitslose
Auch Arbeitslose haben die Möglichkeit, einen Minijob auszuüben.
Bei kurzfristigen Minijobs ist jedoch Folgendes zu beachten:
Arbeitnehmer, die Leistungen der Arbeitsverwaltung beziehen oder bei einer Agentur für Arbeit für eine mehr als kurzfristige Beschäftigung als Arbeitssuchende gemeldet sind, gelten grundsätzlich als "berufsmäßig" Beschäftigte.
Das hat folgende Auswirkungen:
Ein kurzfristiger Minijob erfüllt nicht die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Arbeitsentgelt regelmäßig 400 Euro im Monat übersteigt.
Die Berufsmäßigkeit muss folglich nicht geprüft werden, wenn das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung 400 Euro nicht überschreitet. Beginnt oder endet die Beschäftigung im Laufe eines Kalendermonats, ist von einem anteiligen Monatswert auszugehen. Diesen errechnet man wie folgt:
[Beschäftigungsdauer (Kalendertage) multipliziert mit 400 Euro geteilt durch 30 = anteiliger Monatswert]
Außerdem braucht die Berufsmäßigkeit der Beschäftigung nicht geprüft zu werden, wenn die Beschäftigung die Zeitgrenze von zwei Monaten bzw. 50 Arbeitstagen überschreitet und deshalb als nicht geringfügig anzusehen ist.
Berufsmäßig wird eine Beschäftigung u.a. dann ausgeübt, wenn sie nicht von sog. untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Das heißt, sie darf nicht allein für die Sicherung des Lebensunterhalts bzw. -standards bestimmend sein. Da unter anderem Personen, die Leistungen von der Bundesagentur für Arbeit beziehen oder als Arbeitssuchende gemeldet sind, als berufsmäßig beschäftigt anzusehen sind, werden sie unabhängig von der Dauer der Beschäftigung versicherungspflichtig beschäftigt, es sei denn, die Arbeitsentgeltgrenze von 400 Euro im Monat (anteilig je nach Dauer der Beschäftigung) wird nicht überschritten.
Beispiel
Ein Bezieher von Arbeitslosengeld vereinbart eine auf zwei Tage (Samstag und Sonntag) befristete Beschäftigung als Kellner zu je sieben Stunden; das Arbeitsentgelt beträgt pro Tag 50 Euro.
Da der Arbeitnehmer als Bezieher von Arbeitslosengeld als berufsmäßig Beschäftigter anzusehen ist und das Arbeitsentgelt für den Beschäftigungszeitraum in Höhe von 100 Euro die anteilige Arbeitsentgeltgrenze von 26,67 Euro (2 Tage mal 400 Euro durch 30) übersteigt, liegt unabhängig von der Dauer keine versicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung vor.
Beispiel
Ein Bezieher von Arbeitslosengeld II (ALG II) übt eine auf 2 Monate befristete Beschäftigung als Zeitungsbote aus. Das Arbeitsentgelt beträgt 400 Euro pro Monat.
Die Beschäftigung wird zwar berufsmäßig ausgeübt, da das Arbeitsentgelt jedoch 400 Euro nicht übersteigt, kann sie im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung sozialversicherungsfrei gemeldet werden.
Achtung !
Bezieher von Leistungen der Arbeitsverwaltung müssen abhängig von der Art der bezogenen Leistung bestimmte Einkommensgrenzen beachten, damit es nicht zur Kürzung der Leistung kommt. Weitere Informationen hierzu erteilen die Agenturen für Arbeit.



