Arbeitnehmer aus anderen Ländern
Grundsätzlich gelten für Ausländer, die in der Bundesrepublik Deutschland einer Beschäftigung nachgehen, die gleichen Vorschriften über die soziale Sicherheit wie für deutsche Arbeitnehmer. Arbeitgeber, die einen ausländischen Arbeitnehmer als Minijobber beschäftigen, sind verpflichtet, Meldungen an die Minijob-Zentrale zu erstatten und entsprechende Abgaben zu leisten.
Wie bei allen Minijobbern werden Minijob-Zeiten einem Konto bei der Deutschen Rentenversicherung zugespeichert. Auch Arbeitnehmer aus dem Ausland haben die Möglichkeit, die Beiträge zur Rentenversicherung aufzustocken und durch einen Eigenanteil volle rentenrechtliche Zeiten zu erwerben.
Eine eigene Mitgliedschaft in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung entsteht durch die Ausübung eines Minijobs für deutsche und ausländische Arbeitnehmer nicht. Die Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung sind nur zu zahlen, wenn der Arbeitnehmer in Deutschland gesetzlich krankenversichert ist.
Arbeitnehmer aus dem Ausland müssen - wie alle Arbeitnehmer in Deutschland - bei der gesetzlichen Unfallversicherung angemeldet werden. Bei Minijobbern im Privathaushalt erledigt dies die Minijob-Zentrale.
Die ausländischen Regelungen können ggf. dazu führen, dass sich der Minijob nachteilig auf die soziale Absicherung des Arbeitnehmers im Heimatland auswirkt. Arbeitnehmer aus dem Ausland sollten sich daher bei den Stellen ihrer eigenen Sozialversicherung informieren, welche Auswirkungen eine (geringfügige) Beschäftigung in Deutschland auf ihre soziale Absicherung hat.
Wenn Arbeitnehmer aus dem Ausland beschäftigt werden oder wenn Arbeitnehmer als Grenzgänger gleichzeitig in mehreren Ländern arbeiten, treten Fragen auf, zu denen die folgenden Punkte Hilfestellung bieten:



