Minijob-Zentrale

 




 
 

Geringfügig entlohnte Minijobs

Welche Abgaben fallen bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung für den Arbeitnehmer bzw. für den Arbeitgeber an?

Der Arbeitgeber zahlt ab dem 1. Januar 2012 in der Regel folgende pauschale Beiträge und Abgaben:

  • 13 % des Arbeitsentgelts zur Krankenversicherung,
  • 15 % des Arbeitsentgelts zur Rentenversicherung,
  • 2 % des Arbeitsentgelts als einheitliche Pauschsteuer (bei Verzicht auf die Vorlage der Lohnsteuerkarte) und
  • 0,84 % des Arbeitsentgelts als Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz.
  • 0,04 % des Arbeitsentgelts als Insolvenzgeldumlage.

Insgesamt sind maximal 30,88 Prozent des Arbeitsentgelts an Abgaben an die Minijob-Zentrale zu zahlen.

Den Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung in Höhe von 13 Prozent des Arbeitsentgelts zahlt der Arbeitgeber dann nicht, wenn der Minijobber privat oder nicht in Deutschland gesetzlich krankenversichert ist. Hierzu zählen beispielsweise Grenzgänger die in Deutschland arbeiten, aber im Ausland wohnen und dort krankenversichert sind.

Auf den Arbeitnehmer entfallen keine Pauschalabgaben. Die Pauschalabgaben sind allein vom Arbeitgeber zu tragen, so dass der Arbeitnehmer sein Arbeitsentgelt in der Regel brutto für netto erhält.

Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte die Lohnsteuer mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz in Höhe von insgesamt 2 Prozent des Arbeitsentgelts erheben. Die gesetzlichen Regelungen schließen dann eine Abwälzung der Pauschsteuer auf den Arbeitnehmer nicht aus. Bei Versteuerung unter Verwendung der Lohnsteuerkarte ist der Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der individuellen Merkmale auf der Lohnsteuerkarte steuerpflichtig.

Für Minijobs in Privathaushalten gelten andere Beträge.

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