Regelmäßiges Arbeitsentgelt - Besonderheiten
Schwankendes Arbeitsentgelt
Bei der Feststellung des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts ist auch schwankendes Arbeitsentgelt zu berücksichtigen. Wenn z. B. ein Minijobber in einem Dauerarbeitsverhältnis saisonbedingt unterschiedliche Arbeitsentgelte erzielt, hat der Arbeitgeber das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt zu schätzen. Bei einem geschätzten Jahresarbeitsentgelt (nicht Kalenderjahr) bis 4.800 Euro liegt ein 400-Euro-Minijob vor. Erweist sich diese Feststellung infolge nicht sicher vorhersehbarer Umstände im Nachhinein als falsch, ist der Beschäftigte nur für die Zukunft ab dem Zeitpunkt der Feststellung umzumelden. Für die Vergangenheit bleibt es bei der ursprünglich getroffenen versicherungsrechtlichen Beurteilung.
Beispiel Oktober bis April (7 x 360 Euro) = 2.520 Euro Ein Zwölftel dieses Betrages beläuft sich auf 410 Euro (4.920 Euro : 12 Monate) und übersteigt die Arbeitsentgeltgrenze von 400 Euro. Der Kellner ist ab Beschäftigungsbeginn versicherungspflichtig beschäftigt. Es liegt kein Minijob vor. |
Steuerfreie Einnahmen
Nicht zum regelmäßigen Arbeitsentgelt gehören einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zum Arbeitsentgelt gezahlt werden, soweit sie steuerfrei sind. Insbesondere zu erwähnen sind hier steuerfreie Aufwandsentschädigungen bis zu 2.100 Euro im Kalenderjahr. Hierunter fallen zum Beispiel Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter in Sportvereinen, als Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren Tätigkeiten sowie die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen.
Einnahmen sind bis zur Höhe von insgesamt 500 Euro in Kalenderjahr steuerfrei, wenn sie aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke erzielt werden. Diese Steuerbefreiung ist allerdings ausgeschlossen, wenn für die Einnahmen aus dieser Tätigkeit – ganz oder teilweise – bereits die o. g. steuerfreie Aufwandsentschädigung gewährt wird.
Für beide Freibeträge gilt: Der steuerliche Freibetrag ist für die Ermittlung des Arbeitsentgelts in der Sozialversicherung in gleicher Weise zu berücksichtigen wie im Steuerrecht. Der steuerfreie Jahresbetrag von 2.100 Euro bzw. 500 Euro kann anteilig (z.B. monatlich mit 175 Euro bzw. 41,67 Euro) oder einmalig (z.B. jeweils zum Jahresbeginn bzw. zu Beginn der Beschäftigung) ausgeschöpft werden. Die darüber hinaus vom Arbeitgeber geleisteten Zahlungen stellen Arbeitsentgelt dar.
Beispiel Es handelt sich um einen versicherungsfreien 400-Euro-Minijob, weil das Arbeitsentgelt unter Berücksichtigung des monatlichen Abzugbetrags von 175 Euro als Aufwandsentschädigung 400 Euro nicht übersteigt. |



