Minijob-Zentrale

 




Geringfügige Beschäftigungen

Minijobs zählen zu den abhängigen Beschäftigungen. Als Beschäftigung wird die nicht selbständige Arbeit in einem Arbeitsverhältnis gesehen, welches durch die Wechselwirkung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer - einschließlich einer angemessenen Entgeltzahlung - geprägt ist. Beispielsweise sind 1-Euro-Jobs keine Beschäftigungen im Sinne der Sozialversicherung und daher auch keine Minijobs.

400-Euro-Minijobs

400-Euro-Minijobs sind nach dem Gesetz geringfügig entlohnte Beschäftigungen. Eine Beschäftigung ist geringfügig entlohnt, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt die Höchstgrenze von 400 Euro im Monat nicht überschreitet.

400-Euro-Minijobs sind sozialversicherungsfrei. Das bedeutet, verdient der Arbeitnehmer bis zu 400 Euro regelmäßig im Monat, muss er keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen, sondern erhält sein Arbeitsentgelt in der Regel brutto für netto. Die pauschalen Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung übernimmt der Arbeitgeber.

400-Euro-Minijobs sind grundsätzlich steuerpflichtig. (mehr zum Steuerrecht siehe unten)


Kurzfristige Beschäftigungen

Ein kurzfristiger Minijob liegt vor, wenn die Beschäftigung im Voraus auf zwei Monate oder insgesamt 50 Arbeitstage in einem Kalenderjahr befristet ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird.

Kurzfristige Minijobs sind sozialversicherungsfrei. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen muss. Zudem ist diese Beschäftigungsart in der Regel beitragsfrei für den Arbeitgeber.

Kurzfristige Minijobs sind grundsätzlich steuerpflichtig. (mehr zum Steuerrecht siehe unten)


Minijobs in Privathaushalten

Sowohl 400-Euro-Minijobs als auch kurzfristige Minijobs können so genannte "Minijobs in Privathaushalten" sein, wenn sie ausschließlich in Privathaushalten ausgeübt werden und durch den Privathaushalt begründet sind.

Für Minijobs in Privathaushalten gibt es besondere Vergünstigungen. (mehr zu Minijobs in Privathaushalten siehe unten)