Minijobs - Informationen für Arbeitgeber
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Eine Beschäftigung kann zum einen wegen der geringen Höhe des Arbeitsentgelts (geringfügig entlohnte Beschäftigung) und zum anderen wegen ihrer kurzen Dauer (kurzfristig Beschäftigung) geringfügig sein. Bei dem geringfügig entlohnten Minijob kommt es darauf an, dass der Arbeitnehmer regelmäßig im Monat nicht mehr als 400 Euro verdient. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung für eine Zeitdauer ausgeübt wird, die im Laufe eines Kalenderjahres auf nicht mehr als zwei Monate oder insgesamt 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt ist. Die Höhe des Verdienstes ist dabei unerheblich.
Der Minijobber muss keine Beiträge zahlen. Er verdient in der Regel brutto für netto. Die Pauschalabgaben zur Sozialversicherung übernimmt der Arbeitgeber. Darüber hinaus ist die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung vom Arbeitgeber durchzuführen. Dieser muss den Arbeitnehmer nach Feststellung des geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses bei der Minijob-Zentrale anmelden.
Minijobs sind sozialversicherungsfrei, d.h., sie begründen keinen eigenen Sozialversicherungsschutz. Durch den vom Arbeitgeber entrichteten Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung erwerben 400-Euro-Minijobber allerdings geringe Rentenansprüche. Um vollwertige Rentenansprüche aufzubauen, haben 400-Euro-Minijobber die Möglichkeit, auf die Versicherungsfreiheit zu verzichten und die Beiträge zur Rentenversicherung freiwillig aufzustocken.
Die Minijob-Regelungen gelten ausnahmslos nur im Rahmen von abhängigen Beschäftigungsverhältnissen. Als Beschäftigung ist die nicht selbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis, anzusehen. Ein Arbeitsverhältnis wird durch die Wechselwirkung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer - einschließlich einer angemessenen Entgeltzahlung - geprägt.
Eine Sonderform der geringfügigen Beschäftigung stellen die Minijobs in Privathaushalten dar. Grundsätzlich können beide Arten der geringfügigen Beschäftigung auch im Privathaushalt ausgeübt werden. Eine besondere Förderung sieht der Gesetzgeber allerdings nur für die üblicherweise in Privathaushalten ausgeübten 400-Euro-Minijobs in Form von deutlich ermäßigten Abgaben vor. Ein Minijob im Privathaushalt liegt vor, wenn eine Haushaltshilfe (Arbeitnehmer) in einem privaten Haushalt Tätigkeiten ausübt, die normalerweise durch ein Familienmitglied erledigt werden. In diesen Fällen spricht man von haushaltsnahen Dienstleistungen. Minijobs in Privathaushalten sind über das Haushaltsscheckverfahren, ein vereinfachtes Beitrags- und Meldeverfahren, bei der Minijob-Zentrale anzumelden.



