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Insolvenzgeldumlage

Sind Kammern umlagepflichtig?

Kammern sind im Regelfall als berufsständische Körperschaften des öffentlichen Rechts organisiert, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren zulässig ist. Sie sind also grundsätzlich insolvenzfähig und insofern zur Zahlung der Insolvenzgeldumlage verpflichtet.

Ausgenommen hiervon sind nur die Kammern, die nachweislich aufgrund gesetzlicher Bestimmungen insolvenzunfähig sind bzw. deren Zahlungsfähigkeit kraft Gesetzes gesichert wird.

Für Industrie- und Handelskammern (IHK) ist die Insolvenzfähigkeit aufgrund von landesrechtlichen Bestimmungen in allen Bundesländern ausgeschlossen. Es besteht keine Insolvenzgeldumlagepflicht.

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