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Insolvenzgeldumlage

Was versteht man unter einem Privathaushalt und was zählt nicht dazu?

Eine Beschäftigung in einem Privathaushalt liegt in der Regel vor, wenn diese durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird (haushaltsnahe Dienstleistung). Hierzu gehören unter anderem Tätigkeiten wie die Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt, die Reinigung der Wohnung, die Gartenpflege sowie die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern, Kranken, alten Menschen und pflegebedürftigen Personen.

Beschäftigt der Privathaushalt einen Gärtner, ist es egal, ob der Gärtner bis 400 Euro oder mehr als 400 Euro verdient, es besteht Insolvenzgeldumlagefreiheit. Selbst wenn der Haushalt eine Person für atypische haushaltsnahe Dienstleistungen (z.B. Klempnerarbeiten) einstellt, für die nicht das sogenannte Haushaltsscheckverfahren, sondern das allgemeine Beitrags- und Meldeverfahren Anwendung findet, besteht Insolvenzgeldumlagefreiheit.

Als Privathaushalte kommen allerdings nur natürliche Personen in Betracht.

Beschäftigungen in privaten Haushalten, die durch Dienstleistungsagenturen oder andere Unternehmen begründet sind, sind nicht von der Zahlung der Insolvenzgeldumlage befreit.

Dies gilt gleichermaßen für Beschäftigungsverhältnisse, die mit Hausverwaltungen, Vermietern von Wohnobjekten oder Wohnungseigentümergemeinschaften (im Sinne des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht, WEG) geschlossen werden, da es sich hierbei nicht um einen Privathaushalt im engeren Sinne handelt.

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