Häufige Fragen
Minijobs in Privathaushalten
- Welche Abgaben fallen bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung im Privathaushalt für den Arbeitnehmer bzw. für den Arbeitgeber an?
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Für Minijobs in Privathaushalten zahlen Arbeitgeber in der Regel folgende pauschale Abgaben:
- 5 % des Arbeitsentgelts zur Krankenversicherung,
- 5 % des Arbeitsentgelts zur Rentenversicherung,
- 2 % des Arbeitsentgelts als einheitliche Pauschsteuer (bei Verzicht auf die Vorlage der Lohnsteuerkarte),
- 1,6 % des Arbeitsentgelts zur gesetzlichen Unfallversicherung und
- 0,67 % des Arbeitsentgelts als Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz .
Insgesamt sind maximal 14,27 Prozent des Arbeitsentgelts an Abgaben an die Minijob-Zentrale zu zahlen.
Arbeitnehmer zahlen grundsätzlich keine Pauschalabgaben, so dass sie ihr Arbeitsentgelt brutto für netto erhalten.
Den Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung in Höhe von 5 Prozent des Arbeitsentgelts zahlt der Arbeitgeber dann nicht, wenn der Minijobber privat oder nicht in Deutschland gesetzlich krankenversichert ist. Hierzu zählen beispielsweise Grenzgänger die in Deutschland arbeiten, aber im Ausland wohnen und dort krankenversichert sind.
Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte die Lohnsteuer mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz in Höhe von insgesamt 2 Prozent des Arbeitsentgelts erheben. Die gesetzlichen Regelungen schließen dann eine Abwälzung der Pauschsteuer auf den Arbeitnehmer nicht aus. Bei Versteuerung unter Verwendung der Lohnsteuerkarte ist der Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der individuellen Merkmale auf der Lohnsteuerkarte steuerpflichtig.



