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Versicherungspflicht bzw. -freiheit

Ab wann tritt bei Überschneidungen von geringfügigen Beschäftigungen Versicherungspflicht ein?

Wird aufgrund von Zusammenrechnungsvorschriften entweder die 400-Euro-Grenze im Rahmen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung oder die Zeitgrenze im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung überschritten, tritt grundsätzlich von dem Zeitpunkt des Überschreitens an Sozialversicherungspflicht ein. Sollte der Arbeitgeber von seinem Arbeitnehmer nicht über das Vorliegen einer weiteren Beschäftigung informiert worden sein, tritt Versicherungspflicht erst mit dem Tage der Bekanntgabe der Feststellung durch die Knappschaft-Bahn-See [KBS] oder einen Rentenversicherungsträger ein.

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