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Versicherungspflicht bzw. -freiheit

Tritt bei Zusammenrechnung von mehreren Beschäftigungen Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung ein?

Nein; sofern neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung mehrere für sich betrachtet geringfügig entlohnte Beschäftigungen ausgeübt werden, bleibt die erste geringfügig entlohnte Beschäftigung versicherungsfrei. Weitere geringfügig entlohnte Beschäftigungen werden -mit Ausnahme in der Arbeitslosenversicherung- mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet.

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