Häufige Fragen
Abgaben des Arbeitgebers bzw. Arbeitnehmers
- Welche Abgaben fallen bei einer kurzfristigen Beschäftigung für den Arbeitnehmer bzw. für den Arbeitgeber an?
Arbeitnehmer
zahlen keine Abgaben - das Arbeitsentgelt unterliegt jedoch grundsätzlich der Steuerpflicht.
Arbeitgeber
Der Arbeitgeber hat das Arbeitsentgelt entweder nach den Merkmalen der Lohnsteuerkarte oder unter bestimmten Voraussetzungen pauschal mit 25 Prozent zu versteuern. Die Pauschalsteuer in Höhe von 25 Prozent ist - anders als die einheitliche Pauschsteuer bei 400-Euro-Minijobs - nicht an die Minijob-Zentrale, sondern an das Betriebsstättenfinanzamt zu zahlen. Zu den Voraussetzungen für die pauschale Versteuerung informieren die Finanzverwaltungen.
Des Weiteren sind ggf. Umlagebeträge nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz zu zahlen (Ausgleichsverfahren U1 bei Krankheit bzw. U2 bei Mutterschaft).
Hinzu kommt die Insolvenzgeldumlage für Entgeltabrechnungszeiträume ab dem 1. Januar 2009. Die Insolvenzgeldumlage entfällt bei Minijobs in Privathaushalten.
Bei kurzfristigen Minijobs in Privathaushalten, für die das Haushaltsscheckverfahren gilt, ist zudem der Pauschalbeitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung zu zahlen.



