Minijob-Zentrale

 




 
 

Abgaben des Arbeitgebers bzw. Arbeitnehmers

Welche Pauschalbeiträge und Abgaben fallen bei den kurzfristigen Beschäftigungen in Privathaushalten für den Arbeitnehmer bzw. für den Arbeitgeber an?

Arbeitnehmer

Die Arbeitnehmer zahlen keine Abgaben an die Minijob-Zentrale - das Arbeitsentgelt unterliegt jedoch grundsätzlich der Steuerpflicht.

Arbeitgeber

Bei kurzfristigen Beschäftigungen in Privathaushalten ist der Pauschalbeitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung zu zahlen.

Des Weiteren sind ggf. Umlagebeträge nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz zu zahlen (Ausgleichsverfahren U1 bei Krankheit bzw. U2 bei Mutterschaft).

Der Arbeitgeber hat das Arbeitsentgelt entweder nach den Merkmalen der Lohnsteuerkarte oder unter bestimmten Voraussetzungen pauschal mit 25 Prozent zu versteuern. Die Pauschalsteuer in Höhe von 25 Prozent ist - anders als die einheitliche Pauschsteuer bei 400-Euro-Minijobs - nicht an die Minijob-Zentrale, sondern an das Betriebsstättenfinanzamt zu zahlen. Zu den Voraussetzungen für die pauschale Versteuerung informieren die Finanzverwaltungen.

<<< zurück zur Übersicht