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Renten- und Krankenversicherung

Sind die Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung grundsätzlich für alle geringfügig entlohnten Beschäftigten zu zahlen?

Zu zahlen

Für geringfügig entlohnte Beschäftigte hat der Arbeitgeber grundsätzlich den Pauschalbeitrag zu Rentenversicherung zu zahlen, dies gilt selbst dann, wenn es sich um die folgenden Personenkreise handelt:

  • von der RV-Pflicht befreite Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen (Wird allerdings auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet und eine berufsbezogene - befreiungsfähige - Tätigkeit ausgeübt, tritt Versicherungs- und Beitragsfreiheit in der Rentenversicherung ein.)
  • von der RV-Pflicht befreite selbständig tätige Handwerker
  • Bezieher einer Altersvollrente
  • Ruhestandsbeamte u. Bezieher einer berufsständischen Altersversorgung
  • Personen über 65 Jahre, die bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres nicht versichert waren.

Nicht zu zahlen

Für Beamte, die neben ihrer Beamtenbeschäftigung eine geringfügige Beschäftigung ausüben, auf die die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft erstreckt worden ist, ist kein Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung zu zahlen.

Für Studenten, die ein in ihrer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum ableisten, fallen - ungeachtet der Höhe des Arbeitsentgelts - keine Pauschalbeiträge an. Bei Praktika, die zwar nicht vorgeschrieben sind, für die aber kein Arbeitsentgelt von mehr als 400 Euro gezahlt wird, fallen ebenfalls keine Pauschalbeiträge an.

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