Minijob-Zentrale

 




Steuervorteile nutzen: Minijobber als Kinderbetreuer

Steuervorteile nutzen: Minijobber als Kinderbetreuer

Steuervorteile nutzen: Minijobber als Kinderbetreuer

Im August beginnt für über 700.000* Erstklässler die Schule. Viele berufstätige Eltern brauchen jetzt eine Hilfe, die ihr Kind von der Schule abholt oder bei den Hausaufgaben betreut. Wer einen Minijobber im Privathaushalt beschäftigt, kann die Kosten bei der Steuer geltend machen.

Längst nicht alle Eltern können darauf bauen, dass ihr Kind eine Ganztagsschule besuchen kann. Denn deutschlandweit bieten nur 37 Prozent* aller öffentlichen Grundschulen eine solche Betreuungsmöglichkeit. „Wer eine Hilfe braucht, die das Kind von der Schule abholt, es bekocht oder am Nachmittag beaufsichtigt, kann einen Minijobber im Privathaushalt beschäftigen“, rät Dr. Erik Thomsen, Leiter der Minijob-Zentrale. „Das lohnt sich auch steuerlich.“ In der Regel können die Eltern mindestens zwei Drittel der gesamten Kosten für die Betreuung des Kindes bei der jährlichen Einkommenssteuererklärung geltend machen (max. 4.000 Euro pro Kind)** . Die genaue Höhe erfahren Arbeitgeber beim zuständigen Finanzamt.

Ein weiterer Vorteil: Wer eine Hilfe legal als Minijobber beschäftigt, ist vor finanziellen Ansprüchen abgesichert, falls der Arbeitnehmer einen Unfall hat – zum Beispiel auf dem Weg zur Schule oder beim Spielen mit dem Kind. Die Minijob-Zentrale meldet ihn automatisch bei der gesetzlichen Unfallversicherung an. Diese kommt im Ernstfall für Behandlungskosten und Rehabilitation auf.

Einfache Anmeldung mit dem Haushaltsscheck:
Die Anmeldung eines Minijobbers im Privathaushalt funktioniert ganz unkompliziert. Einfach den sogenannten Haushaltsscheck direkt am Bildschirm ausfüllen und per Mausklick an die Minijob-Zentrale senden. Alternativ kann das einseitige Anmeldeformular auch am Telefon bestellt und mit der Post geschickt werden. Die Minijob-Zentrale kümmert sich um alles Weitere. Sie meldet den Minijobber zur Unfallversicherung an, berechnet die Abgaben (max. 14,27 Prozent des Arbeitsentgelts) und zieht diese per Einzugsermächtigung vom Konto des Arbeitgebers ein.

Tipp: Eltern, die auf der Suche nach einer Betreuung für ihr Kind sind, können bei der Jobbörse der Bundesagentur für Arbeit ein Stellenangebot einstellen oder eine Hilfe suchen (www.jobboerse.arbeitsagentur.de).

* Quelle: Sekretariat der Kultusministerkonferenz
** Beschäftigen Arbeitgeber im Privathaushalt eine Hilfe, die beim Putzen oder im Garten eine haushaltsnahe Dienstleistung ausübt, können 20 Prozent der gesamten Ausgaben, maximal 510 Euro pro Jahr bei der Steuererklärung geltend gemacht werden.