Kein Umlageverfahren U1 und U2 für Saisonarbeitnehmer mit A1 / E101
Saisonarbeitskräfte, die im Besitz einer Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften des Wohn- oder Herkunftsstaates (Vordruck A1 / E101) sind, sind ab sofort nicht mehr in das Verfahren zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit (U1) und Mutterschaft (U2) nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz eingebunden.
- Sie bleiben daher bei der Feststellung der Arbeitnehmerzahl unberücksichtigt.
- Für diese Personen sind keine Umlagebeträge zu entrichten.
- Etwaige Aufwendungen des Arbeitgebers bei Krankheit oder Mutterschaft sind nicht erstattungsfähig.



