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Kein Umlageverfahren U1 und U2 für Saisonarbeitnehmer mit A1 / E101

Saisonarbeitskräfte, die im Besitz einer Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften des Wohn- oder Herkunftsstaates (Vordruck A1 / E101) sind, sind ab sofort nicht mehr in das Verfahren zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit (U1) und Mutterschaft (U2) nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz eingebunden.

  • Sie bleiben daher bei der Feststellung der Arbeitnehmerzahl unberücksichtigt.
  • Für diese Personen sind keine Umlagebeträge zu entrichten.
  • Etwaige Aufwendungen des Arbeitgebers bei Krankheit oder Mutterschaft sind nicht erstattungsfähig.