Minijob-Zentrale

 




Beitragsaufstockung zur Rentenversicherung

Hinweis: Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, Minijobber zu Beginn ihrer Beschäftigung über die Möglichkeit der Beitragsaufstockung der Beiträge zur Rentenversicherung zu informieren!

Der Arbeitgeber hat für eine versicherungsfreie geringfügig entlohnte Beschäftigung einen Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 15 Prozent (bzw. 5 Prozent bei Privathaushalten) des Arbeitsentgelts zu zahlen. Hierdurch erwirbt der Arbeitnehmer nur geminderte Rentenansprüche und anteilige Wartezeitmonate für die verschiedenen Rentenansprüche. Für Rentner die eine Vollrente wegen Alters beziehen, fällt der Pauschalbeitrag zwar auch an, allerdings wirkt sich dieser nicht mehr positiv auf die Rente aus.

Geringfügig entlohnte Beschäftigte haben die Möglichkeit, durch die freiwillige Zahlung relativ niedriger eigener Beiträge vollwertige Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung zu erwerben (Beitragsaufstockung). Hierfür muss der Arbeitnehmer schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichten und erklärt sich damit bereit, den Pauschalbeitrag des Arbeitgebers zur Rentenversicherung in Höhe von 15 Prozent (bzw. von 5 Prozent bei Privathaushalten) auf den vollen Rentenversicherungsbeitrag von derzeit 19,6 Prozent aufzustocken.

Der Arbeitnehmer hat somit eine Differenz von zur Zeit 4,6 Prozent bzw. 14,6 Prozent selbst zu tragen. Durch den Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit unterliegt der Arbeitnehmer dann der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. An dieser Versicherungspflicht und dem Aufstockungsbeitrag ändert sich auch dann nichts, wenn der Arbeitnehmer in seiner Hauptbeschäftigung arbeitslos wird und den Minijob weiterhin ausübt. Ein Widerruf der Beitragsaufstockung ist nicht möglich.

Rentner, die eine Vollrente wegen Alters beziehen, haben die Möglichkeit der Beitragsaufstockung nicht mehr, da sie keine höheren Rentenansprüche mehr erwerben können.


Vorteile

Für den Minijobber, der freiwillig den Eigenanteil zahlt und damit die Beiträge aufstockt, besteht der Hauptvorteil darin, dass er vollwertige Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung erwirbt. Das bedeutet, dass die Beschäftigungszeit in vollem Umfang für die Erfüllung der verschiedenen Wartezeiten (Mindestversicherungszeiten) berücksichtigt wird. Diese sind beispielsweise Voraussetzung für:

  • einen früheren Rentenbeginn,
  • Ansprüche auf Leistungen zur Rehabilitation (sowohl im medizinischen Bereich als auch im Arbeitsleben),
  • Begründung oder Aufrechterhaltung des Anspruchs auf eine Rente wegen Erwerbsminderung und
  • Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen für eine private Altersvorsorge mit staatlicher Förderung (z. B. die sogenannte Riester-Rente) für den Minijobber und ggf. sogar den Ehepartner.

Beispiel:
Eine Mutter hat bisher nur drei Jahre Beitragszeiten für Kindererziehung in Ihrem Rentenkonto. Übt sie einen Minijob aus, bei dem sie auf die Versicherungsfreiheit verzichtet hat, kann sie bereits nach zwei Jahren die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren für die Inanspruchnahme der Regelalters- oder Erwerbsminderungsrente erfüllen.

Hinweis:
Die Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung informieren umfassend über rentenrechtliche Auswirkungen der Beitragsaufstockung unter Berücksichtigung aller persönlichen Umstände. Insbesondere Minijobbern, die Arbeitslosengeld II beziehen, wird vor der Entscheidung für die Beitragsaufstockung eine Individualberatung bezüglich der rentenrechtlichen Auswirkungen empfohlen.



Schriftliche Erklärung

Der Minijobber muss dem Arbeitgeber schriftlich mitteilen, dass er auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichtet.
Damit erklärt er sich bereit, den Pauschalbeitrag des Arbeitgebers zur Rentenversicherung in Höhe von 15 Prozent (bzw. von 5 Prozent bei Minijobs in Privathaushalten) auf den vollen Rentenversicherungsbeitrag von derzeit 19,6 Prozent aufzustocken.

Alternativ dazu kann der Personalfragebogen als Verzichtserklärung genutzt werden.
Dieser enthält unter "5. Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit" einen vorgefassten Text, der nur vom Arbeitnehmer ausgefüllt und unterschrieben werden muss.

Die schriftliche Erklärung des Verzichts auf die Rentenversicherungsfreiheit ist vom Arbeitgeber zu den Entgeltunterlagen des Minijobbers zu nehmen. Sie ist daher nicht an die Minijob-Zentrale zu senden.

Bei den Minijobs in Privathaushalten gilt bereits der vom Arbeitnehmer unterschriebene Haushaltsscheck als Verzichtserklärung, sofern das Feld "ja" unter Punkt 10 "Möchte Ihre Haushaltshilfe auf den vollen Beitrag zur Rentenversicherung aufstocken?" angekreuzt ist.


Beginn der Rentenversicherungspflicht

Ab Beschäftigungsbeginn

Die Rentenversicherungspflicht setzt grundsätzlich ab Beschäftigungsbeginn ein, wenn der Arbeitnehmer dies wünscht und seinen Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme der Beschäftigung schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber erklärt.

Jederzeit für die Zukunft

Der Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit kann jedoch auch jederzeit in einer laufenden Beschäftigung erklärt werden. Die Rentenversicherungspflicht beginnt dann in der Regel am folgenden Tag, nach Eingang der schriftlichen Verzichtserklärung beim Arbeitgeber, es sei denn, der Arbeitnehmer wünscht einen späteren Beginn. Der Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit entfaltet seine Rechtswirkung nur für die Zukunft.

Nachträgliche Beitragsaufstockung

Eine nachträgliche Beitragsaufstockung ist vom Gesetz her grundsätzlich nicht vorgesehen. Einzige Ausnahme stellt hier der sozialrechtliche Herstellungsanspruch dar. Dieser liegt vor, wenn einem Versicherten in Folge eines Beratungsfehlers eines Sozialversicherungsträgers (z. B. Krankenkasse oder Rentenversicherungsträger) ein Schaden entstanden ist. Durch den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch kann die fehlende beziehungsweise rechtzeitige Abgabe der Erklärung über den Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit nachgeholt werden.

Ein nachträglicher Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit ist somit nicht möglich, wenn ein Versäumnis oder eine Verletzung der Aufklärungspflicht durch den Arbeitgeber vorliegt.

Dauer der Beitragsaufstockung

Sobald der Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit erklärt ist, gilt er für die gesamte Dauer der geringfügig entlohnten Beschäftigung und kann nicht widerrufen werden. Die Verzichtserklärung verliert erst mit dem Ende der geringfügig entlohnten Beschäftigung ihre Wirkung.

Neuer Minijob - Anderer Arbeitgeber

Nimmt der Minijobber erneut eine geringfügig entlohnte Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber auf und will auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten, dann muss er diesem neuen Arbeitgeber wiederum eine schriftliche Verzichtserklärung vorlegen; dies gilt auch dann, wenn sich die neue Beschäftigung nahtlos an die bisherige Beschäftigung anschließt.

Neuer Minijob - Selber Arbeitgeber

Folgt hingegen eine erneute geringfügig entlohnte Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber, handelt es sich in der Regel um eine durchgehende Beschäftigung. In diesem Fall gilt die Verzichtserklärung auch weiterhin, es sei denn, zwischen dem Ende der ersten Beschäftigung und dem Beginn der neuen Beschäftigung liegt ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten.

Mehrere Minijobs

Arbeitnehmer, die mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen nebeneinander ausüben, können nur einheitlich auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten. Die einem Arbeitgeber gegenüber abgegebene Verzichtserklärung wirkt zugleich für alle anderen Beschäftigungen. Die Verzichtserklärung gilt sodann für die Dauer aller im Zeitpunkt ihrer Abgabe bestehenden und danach aufgenommenen Beschäftigungsverhältnisse und verliert ihre Wirkung erst dann, wenn keine geringfügig entlohnte Beschäftigung mehr ausgeübt wird.

Hinweis:
Arbeitnehmer, die mehrere 400-Euro-Minijobs ausüben, sind dazu verpflichtet, alle weiteren Arbeitgeber über den Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit zu informieren.

Für Minijobber, die sich vor dem Bezug einer Altersvollrente für die Beitragsaufstockung der Rentenversicherungsbeiträge entschieden haben, endet das Recht zur Beitragsaufstockung mit dem Tag vor Rentenbeginn.


Beitragszahlung

Für den Arbeitgeber hat die Verzichtserklärung des Arbeitnehmers keine finanziellen Auswirkungen. Er zahlt weiterhin den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 15 Prozent (bzw. 5 Prozent bei Minijobs in Privathaushalten) des tatsächlichen Arbeitsentgelts.

Der Arbeitnehmer trägt den Differenzbetrag in Höhe von 4,6 Prozent (bzw. 14,6 Prozent bei Minijobs im Privathaushalt) zwischen dem Pauschalbeitrag des Arbeitgebers (15 Prozent, bzw. 5 Prozent bei Minijobs in Privathaushalten) und dem vollen Beitragssatz zur Rentenversicherung (19,6 Prozent).

Mit Beginn der Beitragsaufstockung hält der Arbeitgeber den Eigenanteil des Arbeitnehmers vom Arbeitsentgelt ein und führt diesen zusammen mit den übrigen pauschalen Abgaben an die Minijob-Zentrale ab.

Die Zahlung des vollen Rentenversicherungsbeitrages ist im Beitragsnachweis unter den Beitragsgruppen 0100 nachzuweisen. Außerdem sind die Daten unter Berücksichtigung der Beitragsgruppe 1 in der Rentenversicherung zu melden.

Bei Minijobs in Privathaushalten berechnet die Minijob-Zentrale die Beiträge und zieht den Eigenanteil des Arbeitnehmers zusammen mit den übrigen pauschalen Abgaben zweimal jährlich vom Konto des Arbeitgebers ein. Den Eigenanteil des Arbeitnehmers zieht der Arbeitgeber daher monatlich vom Arbeitsentgelt ab.


Mindestbeitrag

Der Gesetzgeber schreibt vor, dass der zu zahlende monatliche Rentenversicherungsbeitrag im Falle der Beitragsaufstockung mindestens von 155 Euro zu berechnen ist. Demnach ist monatlich ein Mindestbeitrag von 30,38 Euro zu zahlen (19,6 Prozent von 155 Euro = 30,38 Euro).

Dies bedeutet: Liegt das Entgelt des Beschäftigten aus einer oder aus mehreren geringfügig entlohnten Beschäftigungen insgesamt unter 155 Euro, hat der Arbeitgeber vom tatsächlichen Arbeitsentgelt Beiträge zur Rentenversicherung in Höhe von 15 Prozent (bzw. 5 Prozent bei Minijobs in Privathaushalten) zu entrichten; der Beschäftigte trägt den Restbetrag bis zu dem Mindestbeitrag in Höhe von 30,38 Euro.

Beispiel
Ein Minijobber erhält ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 80 Euro und verzichtet auf die Rentenversicherungsfreiheit. Der Arbeitgeber zahlt Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung in Höhe von 15 Prozent des tatsächlichen Arbeitsentgelts (15 Prozent von 80 = 12 Euro). Der Minijobber hat den Differenzbetrag in Höhe von 18,38 Euro (30,38 - 12 = 18,38) zu tragen.

Den Eigenanteil, den der Arbeitnehmer für die Beitragsaufstockung aufbringen muss, zieht der Arbeitgeber vom Arbeitsentgelt ab. Reicht das Arbeitsentgelt hierfür nicht aus, hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den Restbetrag zu erstatten.

Näheres hierzu kann dem Schaubild „Beitragstragung bei Rentenaufstockung“ entnommen werden.

Hinweis:
Die Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung, die einheitliche Pauschsteuer sowie die Umlagebeträge sind stets vom tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt zu berechnen, auch wenn dieses weniger als 155 Euro beträgt.