Minijob-Zentrale

 




Arbeitnehmer im Ausland

Arbeitnehmer, die im Rahmen ihrer geringfügigen Beschäftigung ins Ausland entsandt werden sollen, benötigen eine so genannte "Entsendebescheinigung“ (Vordruck A1 / E101). Wird diese Bescheinigung einem Arbeitgeber im Ausland vorgelegt, gelten weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften zur Sozialversicherung. Für einen Minijob wären dann auch für die Beschäftigung im Ausland Meldungen und Beiträge an die Minijob-Zentrale abzugeben.

Die Minijob-Zentrale stellt den Vordruck A1 / E101 nicht aus!
In Deutschland wird der Vordruck A1 / E101 von der gesetzlichen Krankenkasse des jeweiligen Arbeitnehmers ausgestellt. Wenn der Arbeitnehmer keine gesetzliche Krankenversicherung hat, ist der jeweilige Rentenversicherungsträger für die Ausstellung der Entsendebescheinigung zuständig. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn jemand privat krankenversichert ist.

Die Informationen über eine geringfügige Beschäftigung liegen der zuständigen gesetzlichen Krankenkasse zumeist nicht vor. Um die Ausstellung der Entsendebescheinigung A1 / E101 zu beschleunigen kann es daher hilfreich sein, dem Antrag an die Krankenkasse des Arbeitnehmers einen Nachweis über die Meldung zur Sozialversicherung des geringfügig Beschäftigten beizufügen.