Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze
Überschreitet in einem 400-Euro-Minijob das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt den Betrag von 400 Euro, so tritt vom Tage des Überschreitens an Versicherungspflicht ein. Für die zurückliegende Zeit bleibt die Beschäftigung versicherungsfrei.
Ein nur gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten der monatlichen Arbeitsentgeltgrenze von 400 Euro führt hingegen nicht zur Versicherungspflicht. Als gelegentlich ist dabei ein Zeitraum von bis zu zwei Monaten innerhalb eines Zeitjahres anzusehen.
Der 12-Monats-Zeitraum für die Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts ist ausgehend vom Beschäftigungsbeginn zu bestimmen. Eine neuerliche vorausschauende Betrachtung unter Zugrundelegung eines neuen 12-Monats-Zeitraums ist dann vorzunehmen, wenn sich eine dauerhafte Änderung im Beschäftigungsverhältnis ergibt. Aus Vereinfachungsgründen empfehlen wir, stets zu Beginn eines jeden Kalenderjahres eine erneute vorausschauende Betrachtung zur Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts vorzunehmen.
Im Einzelfall kann es somit nicht nur zum Überschreiten der monatlichen Arbeitsentgeltgrenze von 400 Euro, sondern auch der jährlichen Arbeitsentgeltgrenze von 4.800 Euro kommen. Dabei ist die Höhe des Arbeitsentgelts in dem Monat, in dem die Entgeltgrenze unvorhersehbar überschritten wird, unerheblich. Der für die Prüfung maßgebliche Jahreszeitraum endet in diesen Fällen mit Ablauf des Monats, in dem die Entgeltgrenze von 400 Euro überschritten wird. Unvorhersehbar wäre z. B. ein erhöhter Arbeitseinsatz wegen des krankheitsbedingten Ausfalls eines anderen Arbeitnehmers.
| Ein Minijobber arbeitet seit Jahren gegen ein Entgelt von 350 Euro im Monat. In den Monaten Februar 2011, Juni 2011 und Oktober 2011 wird wegen Krankheitsvertretung jeweils ein erhöhtes Entgelt von 1.100 Euro gezahlt. Das unvorhersehbare Überschreiten der Entgeltgrenze in den Monaten Februar und Juni 2011 bleibt ohne Auswirkung auf den Minijob. Das Überschreiten der Verdienstgrenze im Monat Oktober 2011 hingegen ist nicht mehr als gelegentlich anzusehen, weil innerhalb des Jahreszeitraumes (1. Januar 2011 - 31. Dezember 2011) die 400-Euro-Grenze in mehr als zwei Monaten überschritten wurde. |
Die Entgeltgrenze von 400 Euro darf auch in mehr als zwei Monaten innerhalb eines Zeitjahres unvorhersehbar überschritten werden, wenn in dem vom Arbeitgeber gewählten Jahreszeitraum für die Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts die jährliche Verdienstgrenze von 4.800 Euro nicht überschritten wird.
Ein Minijobber arbeitet seit dem 1. Januar 2011 gegen ein Entgelt von 200 Euro im Monat. In den Monaten Mai 2011, Juli 2011 und Dezember 2011 wird wegen Krankheitsvertretung jeweils ein erhöhtes Entgelt von 600 Euro gezahlt. Im Jahreszeitraum (1. Januar 2011 - 31. Dezember 2011) wird die Entgeltgrenze von 400 Euro in mehr als zwei Monaten unvorhergesehen überschritten. Da das erzielte Entgelt innerhalb des Jahreszeitraums mit insgesamt 3.600 Euro die jährliche Verdienstgrenze von 4.800 Euro nicht überschreitet, handelt es sich um ein "gelegentliches" unschädliches Überschreiten. |
Bitte beachten Sie, dass diese Ausnahmeregelung nur für die Fälle gilt, in denen die monatliche Verdienstgrenze von 400 Euro infolge unvorhersehbarer Umstände überschritten wird. Die Zahlung eines (tarif)vertraglich geregelten jährlichen Weihnachts- oder Urlaubsgeldes beispielsweise ist vorhersehbar und muss bereits bei Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts berücksichtigt werden.


