Grundsatz der Gleichbehandlung
Geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer dürfen wegen der geringfügigen Beschäftigung nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer. Dies gilt im Arbeitsverhältnis für alle Maßnahmen des Arbeitgebers und Vereinbarungen, die zwischen dem Arbeitgeber und Minijobber getroffen werden. Ausnahme: Es liegen sachliche Gründe für eine Ungleichbehandlung vor (§ 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG). Dazu können beispielsweise Arbeitsleistung, Qualifikation, Berufserfahrung und unterschiedliche Arbeitsplatzanforderung gehören.
Vollzeitbeschäftigte erhalten vom Arbeitgeber ein Weihnachtsgeld, nicht aber die geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer. Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz haben dann auch geringfügig Beschäftigte anteilsmäßig (gemessen an den Arbeitsstunden) einen Anspruch auf Weihnachtsgeld.
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