Minijob-Zentrale

 




Bescheinigung über Arbeitsbedingungen

Hat der Arbeitgeber dem Beschäftigten keinen schriftlichen Arbeitsvertrag ausgehändigt, ist er verpflichtet, spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses einen schriftlichen Nachweis über die wesentlichen Arbeitsbedingungen auszustellen (§ 2 Nachweisgesetz - NachwG). Darin sind folgende Angaben aufzunehmen:

  • Name und Anschrift der Vertragsparteien
  • Beginn (und bei befristeten Arbeitsverhältnissen auch die voraussichtliche Dauer) des
    Arbeitsverhältnisses
  • Arbeitsort
  • Art der Tätigkeit
  • Zusammensetzung, Höhe und Fälligkeit des Arbeitsentgelts (einschließlich Zuschläge,
    Zulagen, Prämien, Sonderzahlungen sowie andere Bestandteile des Arbeitsentgelts)
  • Arbeitszeit
  • Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs
  • Kündigungsfristen
  • Hinweis auf geltende Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen

Bei 400-Euro-Minijobs muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf die Möglichkeit der Aufstockung des Rentenversicherungsbeitrags hinweisen. Der Minijobber kann hierdurch - wie ein vollbeschäftigter Arbeitnehmer - vollwertige Leistungsansprüche aufbauen.