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Insolvenzgeldumlage

Wer zählt zu den Arbeitgebern des öffentlichen Rechts?

Als Arbeitgeber der öffentlichen Hand gelten insbesondere:

  • der Bund, die Länder und die Gemeinden,
  • Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren nicht zulässig ist,
  • juristische Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert,
  • als Körperschaften des öffentlichen Rechts organisierte Religionsgemeinschaften und ihre gleiche Rechtsstellung genießende Untergliederungen (ergibt sich unmittelbar aus Art. 140 Grundgesetz i. V. m. Art. 137 Abs. 3, 5 und 6 Weimarer Verfassung),
  • öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz.

Hinweis: War nach altem Recht bis 31. Dezember 2008 die Insolvenzgeldumlage zu zahlen, ist diese in der Regel auch für Zeiträume ab Januar 2009 weiterhin zu zahlen.

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