Minijob-Zentrale

 




 
 

Geringfügig entlohnte Minijobs

Ist bei der Verdienstgrenze von 400 Euro von den Brutto- oder Nettoeinnahmen des Beschäftigten auszugehen?

Bei der Prüfung der Verdienstgrenze ist vom regelmäßigen monatlichen Bruttoverdienst auszugehen. Einmalige Einnahmen, die mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich gezahlt werden (z.B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld), sind dem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt hinzuzurechnen. Hat der Arbeitnehmer auf die Zahlung einer einmaligen Einnahme schriftlich verzichtet, kann diese - ungeachtet der arbeitsrechtlichen Zulässigkeit eines solchen Verzichts - bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts nicht berücksichtigt werden.

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