Minijob-Zentrale

 




 
 

Geringfügig entlohnte Minijobs

Werden steuerfreie Aufwandsentschädigungen bei der Prüfung der Verdienstgrenze berücksichtigt?

Nein; steuerfreie Aufwandsentschädigungen (z.B. aus nebenberuflicher Tätigkeit als Übungsleiter in Sportvereinen, als Ausbilder, etc.) gehören bis zu einem Betrag von 2.100 Euro im Kalenderjahr (175 Euro mtl.) nicht zum regelmäßigen Arbeitsentgelt. Für darüber hinausgehende Aufwandsentschädigungen fallen die üblichen Pauschalabgaben an, sofern nicht Versicherungspflicht eintritt.

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