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Versicherungspflicht bzw. -freiheit

Welche Besonderheiten sind bei Praktikanten zu beachten?

Praktikanten sind - ohne Rücksicht auf die Höhe des dabei erzielten Arbeitsentgelts - immer dann sozialversicherungsfrei, wenn sie während ihres Studiums ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist. Der Beschäftigte hat dies dem Arbeitgeber durch Vorlage der Immatrikulationsbescheinigung und Nachweise zu belegen. 

Sofern es sich um ein nicht vorgeschriebenes Praktikum handelt, das aber für den Studienerfolg zweckmäßig erscheint, besteht Versicherungsfreiheit nur dann, wenn das Arbeitsentgelt 400 EUR mtl. nicht übersteigt. Die Versicherungsfreiheit endet mit dem ersten möglichen Studienabschluss, auch wenn der Praktikant danach noch immatrikuliert bleibt (z.B. um seine Doktorarbeit zu fertigen). 

In allen vor oder nach dem Ende des Studiums absolvierten Praktika sind die Praktikanten dagegen als zur Berufsausbildung Beschäftigte rentenversicherungspflichtig (unabhängig von der Höhe eines ggf. gezahlten Arbeitsentgelts).

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