Häufige Fragen
Renten- und Krankenversicherung
- Gibt es einen Mindestbetrag bei der Aufstockung der Rentenversicherungsbeiträge zu beachten?
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Da der volle Rentenversicherungsbeitrag (derzeit 19,6 Prozent) mindestens von einem Betrag in Höhe von 155 Euro gezahlt werden muss, sind monatlich insgesamt mindestens 30,38 Euro fällig. Verdient der Minijobber weniger als 155 Euro, zahlt der Arbeitgeber trotzdem nur den pauschalen Beitragssatz vom tatsächlichen Arbeitsentgelt und zieht den Rest vom Lohn des Minijobbers ab.
Hinweis: Die Beitragsaufstockung ist in der Regel nicht sinnvoll, wenn der Minijobber Arbeitslosengeld II bezieht. In diesem Fall würden die selbst gezahlten Rentenversicherungsbeiträge die meist höhere Beitragszahlung der Agentur für Arbeit verdrängen.
Mehr Information:
Beitragsaufstockung zur Rentenversicherung



