Übersicht der Abweichungsgründe
Diese Abweichungsgründe spiegeln die in der Praxis am häufigsten vorkommenden Gründe für eine anteilige Erstattung wieder
Grund der Abweichung | |
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01 | Erstattungssatz nicht korrekt |
02 | Erstattungszeitraum abweichend/ außerhalb vom Beschäftigungszeitraum |
03 | Erstattung U1 über der RV-BBG-Ost beantragt und auf RV-BBG-Ost reduziert (Satzungsregelung) |
04 | Erstattung U1 über der RV-BBG-West beantragt und auf RV-BBG-West reduziert (Satzungsregelung) |
05 | Erstattung fällt teilweise in den Bezug einer Entgeltersatzleistung |
06 | Erstattungszeitraum liegt teilweise im Wartezeitraum (28 Tage seit Aufnahme der Beschäftigung) |
07 | Erstattungszeitraum teilweise abweichend zum bestehenden EFZ-Anspruch (z.B. Höchstanspruchsdauer überschritten) |
08 | Erstattung für den ersten Tag der AU beantragt, an dem aber noch gearbeitet wurde. |
09 | Erstattungszeitraum liegt teilweise außerhalb vom Mutterschaftsgeldzeitraum |
10 | Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nicht korrekt berücksichtigt |
11 | GSV-Beitrag im Erstattungsbetrag nicht pauschal berücksichtigt |
12 | GSV-Beitrag im Erstattungsbetrag nicht in tatsächlicher Höhe berücksichtigt |
13 | Antrag umfasste bereits erstattete Zeiträume |
14 | Sonstige |
15 | Es konnte keine Teilnahme am Umlageverfahren für den Erstattungszeitraum festgestellt werden |
16 | Es ist keine Versicherungszeit/Mitgliedschaft für den Beschäftigten feststellbar |
17 | Geringfügig Beschäftigter - Zuständigkeit KBS (§ 2 Abs.1 AAG) |
18 | Erstattungszeitraum ist verjährt (§ 6 Abs.1 AAG) |
19 | Beschäftigungsverbot nicht alleiniger Grund für Arbeitsausfall |
20 | GSV-Beiträge bei U1-Erstattungen nicht erstattungsfähig (Satzungsregelung) |
21 | Erstattungszeitraum fällt vollständig in den Bezug einer Entgeltersatzleistung |
22 | Erstattungszeitraum liegt vollständig im Wartezeitraum (28 Tage seit Aufnahme der Beschäftigung) |
23 | Für den Erstattungszeitraum besteht kein EFZ-Anspruch (z.B. Höchstanspruchsdauer überschritten) |
24 | Für den Erstattungszeitraum liegt kein Mutterschaftsgeldzeitraum vor |
25 | Erstattungszeitraum liegt vollständig in einem bereits erstatteten Zeitraum |
26 | Der Antrag enthält Arbeitsentgeltbestandteile, die nicht erstattungsfähig sind |
27 | Für die Person besteht kein Erstattungsanspruch nach dem AAG |
28 | Fehlzeit bestand aufgrund Erkrankung des Kindes |
29 | Versagung wegen fehlender Mitwirkung (§ 4 Abs. 1 AAG) |
30 | Teilnahme am freiwilligen Ausgleichsverfahren nach § 12 AAG |
31 | Beschäftigungsverbot liegt (teilweise) innerhalb einer Schutzfrist nach dem MuSchG |
32 | Es liegt kein Beschäftigungsverbot vor |