Sozialversicherungsrecht für Minijobber aus dem Ausland
Wann das deutsche und wann das ausländische Recht gilt
Nicht für jeden Arbeitnehmer, der in Deutschland eine Beschäftigung ausübt, gilt automatisch auch das deutsche Sozialversicherungsrecht. Arbeiten Personen aus anderen Staaten in Deutschland, gelten für diese Personen entweder die deutschen Vorschriften über die soziale Sicherheit oder die entsprechenden ausländischen Regelungen.
Die Minijob-Zentrale entscheidet nicht darüber, ob das deutsche Sozialversicherungsrecht oder ausländisches Recht anzuwenden ist.
Nachweis der Sozialversicherungspflicht im Ausland
Vor der Beschäftigungsaufnahme müssen Sie klären, ob Ihr zukünftiger Arbeitnehmer im Ausland sozialversichert ist und er die Entsendebescheinigung A1 des ausländischen Sozialversicherungsträgers vorlegen kann. Die Bescheinigung „A1“ bestätigt, dass der Arbeitnehmer im Ausland sozialversichert ist.
Kommt der Arbeitnehmer, den Sie einstellen möchten, aus
- einem Mitgliedstaat der EU,
- dem Europäischen Wirtschaftsraum oder
- aus der Schweiz,
muss dieser seinen ausländischen Sozialversicherungsträger über sein Vorhaben informieren, in Deutschland zu arbeiten – und zwar noch bevor er seine Beschäftigung aufnehmen kann. Als Arbeitgeber in Deutschland sollten Sie ihn bereits beim Einstellungsverfahren darauf hinweisen.
-
Mit Bescheinigung A1 gilt ausländisches Recht
Legt er die Bescheinigung A1 vor, gelten die ausländischen Vorschriften über die soziale Sicherheit. In diesem Fall müssen Sie die Beschäftigung nicht in Deutschland - also einen Minijob auch nicht bei der Minijob-Zentrale - melden. Gegebenenfalls müssen Sie Beiträge zur Sozialversicherung des ausländischen Mitgliedstaats zahlen.
Wichtig zu wissen
Lassen Sie als Arbeitgeber in Deutschland Ihren zukünftigen Arbeitnehmer noch vor seiner Beschäftigungsaufnahme die „Checkliste“ für geringfügig Beschäftigte ausfüllen.
-
Ohne Bescheinigung A1 klärt der Arbeitgeber welches Recht gilt
Kann Ihr zukünftiger Arbeitnehmer keine Bescheinigung seines ausländischen Sozialversicherungsträgers vorlegen und auch nicht nachliefern, müssen Sie als Arbeitgeber klären, ob die deutschen Vorschriften über die soziale Sicherheit oder die entsprechenden ausländischen Regelungen gelten. Hier ist besondere Sorgfalt geboten, um negative versicherungsrechtliche Folgen für den Arbeitnehmer bzw. Nachforderungen ausländischer Stellen gegen Sie als Arbeitgeber zu vermeiden.
Sie entscheiden hauptsächlich danach, wo Ihr zukünftiger Arbeitnehmer seinen derzeitigen Wohnsitz und damit seinen Lebensmittelpunkt hat.
Für die Entscheidung darüber, ob für die zu beschäftigende Person die deutschen Vorschriften über die soziale Sicherheit oder die entsprechenden ausländischen Regelungen anzuwenden sind, können Arbeitgeber das Schaubild nutzen.
Der folgenden Übersicht können Sie entnehmen, an welche Stelle Sie sich zur Festlegung der Rechtsvorschriften wenden können. Bitte beachten Sie, dass die Übersicht nur für gewöhnliche Beschäftigungen gilt – nicht für nur vorübergehende Entsendungen.
Fall 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 Wohnsitz
des AN
Deutschland X X X X X X X X X Ausland X X X X X Beschäftigungsorte Deutschland X X X X X X X X X X EU-Staat oder Schweiz X X X EWR-Staat X X X Abkommenstaat X X X Vertragsloses Ausland X X X Zuständige Stelle* ges. Krankenkasse bzw. RV-Träger in Deutschland X X* X* X* X* X X DVKA X X Ausländischer SV-Träger im Wohn- bzw. Beschäftigungsstaat X* X* X* X* X X X X X[2]
*Wenn zwei Träger als Ansprechpartner in Frage kommen, sollte sich der Arbeitnehmer zunächst an den Träger wenden, bei dem bereits ein Versicherungsverhältnis bzw. ein anderer Kontakt besteht (Stand 01.01.2017)
Beispiel
- Wohnsitz des Arbeitnehmers ist Deutschland,
- der Beschäftigungsort ist Deutschland
Zuständige Stelle: Die gesetzliche Krankenkasse – sofern Ihr zukünftiger Arbeitnehmer Mitglied ist. Falls nicht, ist der Rentenversicherungsträger in Deutschland zuständig.
Kontakt:
Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen
Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA) DVKA
Pennefeldsweg 12c
53177 Bonn
www.dvka.de
Wichtig zu wissen
Die Minijob-Zentrale entscheidet nicht darüber, ob das deutsche Sozialversicherungsrecht oder ausländisches Recht anzuwenden ist.
Mit Bescheinigung A1 gilt ausländisches Recht
Legt er die Bescheinigung A1 vor, gelten die ausländischen Vorschriften über die soziale Sicherheit. In diesem Fall müssen Sie die Beschäftigung nicht in Deutschland - also einen Minijob auch nicht bei der Minijob-Zentrale - melden. Gegebenenfalls müssen Sie Beiträge zur Sozialversicherung des ausländischen Mitgliedstaats zahlen.
Lassen Sie als Arbeitgeber in Deutschland Ihren zukünftigen Arbeitnehmer noch vor seiner Beschäftigungsaufnahme die „Checkliste“ für geringfügig Beschäftigte ausfüllen.
Ohne Bescheinigung A1 klärt der Arbeitgeber welches Recht gilt
Kann Ihr zukünftiger Arbeitnehmer keine Bescheinigung seines ausländischen Sozialversicherungsträgers vorlegen und auch nicht nachliefern, müssen Sie als Arbeitgeber klären, ob die deutschen Vorschriften über die soziale Sicherheit oder die entsprechenden ausländischen Regelungen gelten. Hier ist besondere Sorgfalt geboten, um negative versicherungsrechtliche Folgen für den Arbeitnehmer bzw. Nachforderungen ausländischer Stellen gegen Sie als Arbeitgeber zu vermeiden.
Sie entscheiden hauptsächlich danach, wo Ihr zukünftiger Arbeitnehmer seinen derzeitigen Wohnsitz und damit seinen Lebensmittelpunkt hat.
Für die Entscheidung darüber, ob für die zu beschäftigende Person die deutschen Vorschriften über die soziale Sicherheit oder die entsprechenden ausländischen Regelungen anzuwenden sind, können Arbeitgeber das Schaubild nutzen.
Der folgenden Übersicht können Sie entnehmen, an welche Stelle Sie sich zur Festlegung der Rechtsvorschriften wenden können. Bitte beachten Sie, dass die Übersicht nur für gewöhnliche Beschäftigungen gilt – nicht für nur vorübergehende Entsendungen.
Fall | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14 |
Wohnsitz des AN | ||||||||||||||
Deutschland | X | X | X | X | X | X | X | X | X | |||||
Ausland | X | X | X | X | X | |||||||||
Beschäftigungsorte | ||||||||||||||
Deutschland | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | ||||
EU-Staat oder Schweiz | X | X | X | |||||||||||
EWR-Staat | X | X | X | |||||||||||
Abkommenstaat | X | X | X | |||||||||||
Vertragsloses Ausland | X | X | X | |||||||||||
Zuständige Stelle* | ||||||||||||||
ges. Krankenkasse bzw. RV-Träger in Deutschland | X | X* | X* | X* | X* | X | X | |||||||
DVKA | X | X | ||||||||||||
Ausländischer SV-Träger im Wohn- bzw. Beschäftigungsstaat | X* | X* | X* | X* | X | X | X | X | X[2] |
*Wenn zwei Träger als Ansprechpartner in Frage kommen, sollte sich der Arbeitnehmer zunächst an den Träger wenden, bei dem bereits ein Versicherungsverhältnis bzw. ein anderer Kontakt besteht (Stand 01.01.2017)
- Wohnsitz des Arbeitnehmers ist Deutschland,
- der Beschäftigungsort ist Deutschland
Zuständige Stelle: Die gesetzliche Krankenkasse – sofern Ihr zukünftiger Arbeitnehmer Mitglied ist. Falls nicht, ist der Rentenversicherungsträger in Deutschland zuständig.
Kontakt:
Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen
Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA) DVKA
Pennefeldsweg 12c
53177 Bonn
www.dvka.de
Die Minijob-Zentrale entscheidet nicht darüber, ob das deutsche Sozialversicherungsrecht oder ausländisches Recht anzuwenden ist.
Gilt deutsches Recht, müssen Sie Minijobs bei der Minijob-Zentrale melden
Kommen Sie als Arbeitgeber zum Ergebnis, dass das deutsche Sozialversicherungsrecht gilt, müssen Sie einen Minijob bei der Minijob-Zentrale anmelden.