Tagesmütter und Kinderbetreuer als Minijobber
Erst prüfen, ob selbständig oder nicht
Als Tagesmutter bzw. Kinderbetreuerin oder Kinderbetreuer kommt es darauf an, ob es sich um ein sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis handelt oder ob Sie die Tätigkeit selbständig ausüben.
Merkmale einer abhängigen Beschäftigung - Minijob möglich
Als Minijobber arbeiten Sie in persönlicher Abhängigkeit und gegen ein Arbeitsentgelt.
Bestimmt Ihr Arbeitgeber über Ort, Zeit, Dauer und Art Ihrer Tätigkeit, sind Sie abhängig beschäftigt. Ihr Arbeitgeber hat ein umfassendes Weisungsrecht. Ein Arbeitsvertrag mit genauen Angaben darüber, wie Sie den Minijob ausführen sollen, spricht ebenfalls für eine abhängige Beschäftigung.
Werden Sie als Kinderbetreuerin in den Haushalt der Eltern eingegliedert, ist auch das ein Zeichen für eine abhängige Beschäftigung.
Ein Arbeitsvertrag enthält beispielsweise genaue Angaben zu Anwesenheitszeiten, Verdienst, Kündigungsfristen, Urlaubsanspruch und Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Für Eltern als Arbeitgeber:
Handelt es sich bei der Kinderbetreuung um eine abhängige Beschäftigung mit einem monatlichen Entgelt von maximal 450 Euro, liegt ein Minijob im Privathaushalt vor. Diesen müssen Sie bei der Minijob-Zentrale mit dem Haushaltsscheck melden.
Als privater Arbeitgeber zahlen Sie Abgaben in Höhe von maximal 14,79 Prozent des Verdienstes Ihres Minijobbers an die Minijob-Zentrale. Zugleich können Sie diese Aufwendungen in Höhe von zwei Dritteln der gesamten Betreuungskosten - höchstens jedoch 4.000 Euro je Kind – von Ihrem zu versteuernden Einkommen absetzen. Lesen Sie hier mehr.
Merkmale einer selbständigen Tätigkeit - kein Minijob möglich
Können Sie als Erwerbstätiger frei über Ihren Arbeitseinsatz und damit über Ihre Arbeitszeit bestimmen, arbeiten Sie grundsätzlich selbständig. Das gilt auch, wenn Sie die entsprechende Tätigkeit von einer anderen Person ausführen lassen. Sie sind nicht weisungsabhängig. Unternehmerisch treffen Sie alle Entscheidungen in eigener Verantwortung – allerdings tragen Sie auch das Risiko allein. Sind Sie nicht nur für einen, sondern mehrere Auftraggeber tätig, ist auch das ein Zeichen für eine selbstständige Tätigkeit.
Beispiel: Eine Tagesmutter betreut in ihren Räumlichkeiten und an von ihr bestimmten Terminen mehrere Kinder - vergleichbar mit einem „privaten Kindergarten“.
Das ist eine selbständige Erwerbstätigkeit und damit nicht als Minijob im Privathaushalt meldepflichtig. Das erzielte Einkommen ist steuerpflichtig und kann versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung sein.
Abhängige Beschäftigung | Selbständige Tätigkeit |
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bei überwiegender Übereinstimmung: Anmeldung bei der Minijob-Zentrale (wenn regelmäßiges Arbeitsentgelt maximal 450,00 Euro/Monat) | bei überwiegender Übereinstimmung: keine Anmeldung bei der Minijob-Zentrale |
Gewährung einer Geldleistung durch Träger der Jugendhilfe
Träger der Jugendhilfe können die Betreuung von Kindern in Kindertagespflege fördern (§§ 22 ff SGB VIII). Die Förderung umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson und deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung (§ 23 Absatz 1 SGB VIII).
Übersicht von Geldleistungen der Förderung in Kindertagespflege
Folgende Geldleistungen der Förderung in Kindertagespflege begründen einen Minijobs im Privathaushalt:
- Erstattung angemessener Kosten, die für den Sachaufwand entstehen (§ 23 Absatz 2 Nummer 1 SGB VIII) und
Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung (§ 23 Absatz 2 Nummer 2 SGB VIII)
Diese Geldleistungen gelten als Arbeitsentgelt aufgrund einer Beschäftigung. Arbeitgeber melden diese der Minijob-Zentrale mit dem Haushaltsscheck. Die Minijob-Zentrale erhebt folgende Abgaben: