Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale
Steuer- und sozialversicherungsfreie Freibeträge für Übungsleiter und Ehrenamtliche
Einnahmen aus bestimmten nebenberuflichen Tätigkeiten sind steuerfrei . Davon profitieren insbesondere Vereine und deren Übungsleiter, Ausbilder und Betreuer.
Es wird zwischen Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtspauschale unterschieden. Beide Pauschalen gelten nicht als Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung.
Übungsleiterfreibetrag
Steuerfrei sind Einnahmen – also nicht nur Aufwandsentschädigungen –
- als nebenberuflicher Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder aus vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten,
- aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder
- aus der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen
bis zur Höhe von insgesamt 3.000 Euro im Jahr.
Nebenberuflich bedeutet: Der zeitliche Umfang darf nicht mehr als ein Drittel einer vollen Erwerbstätigkeit ausmachen.
Ehrenamtspauschale
Steuerfrei sind Einnahmen – also nicht nur Aufwandsentschädigungen - beispielsweise als
- Vereinsvorstand, Schatzmeister oder Vereinskassierer,
- als Platz- oder Gerätewart oder
- als Bürokraft oder
- Reinigungspersonal
bis zu einer Höhe von insgesamt 840 Euro im Jahr.
Die Beschäftigung muss
im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich und im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat liegt, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet stattfinden
oder
- in einer Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke, wie z. B. Sportvereine, Umweltschutzorganisationen oder DRK
Auch hier darf der zeitliche Umfang nicht mehr als ein Drittel einer vollen Erwerbstätigkeit ausmachen.
Wann für nebenamtliche Tätigkeiten Steuern und Beiträge anfallen können
Einnahmen aus nebenamtlichen Tätigkeiten, die zwar bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, nicht aber im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich stattfinden, sind steuerpflichtig und Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung.
Die Ehrenamtspauschale ist ausgeschlossen, wenn für die Einnahmen aus der Tätigkeit – ganz oder teilweise – eine Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 12, 26 oder 26b EStG gewährt wird.
Wie Sie die Steuerfreibeträge anwenden
Sie können die Steuerfreibeträge auf zwei Arten anwenden:
"pro rata" – Sie setzen den Gesamtbetrag monatlich an:
bei dem Übungsleiterfreibetrag mit 250 Euro und
bei der Ehrenamtspauschale mit 70 Euro.
"en bloc" – Sie zehren den Gesamtbetrag am Stück auf - beispielsweise jeweils zu Jahresbeginn.
Die Art der steuerlichen Behandlung der steuerfreien Aufwandsentschädigungen (pro rata oder en bloc) hat keine Auswirkungen auf die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung. Arbeitgeber ziehen bei ihrer Prognose zur Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts für den Beurteilungszeitraum immer den jährlichen Steuerfreibetrag vom zu erwartenden Gesamtverdienst ab und teilen diese Summe durch die Anzahl der Monate des Beurteilungszeitraums.
Ein Arbeitnehmer übernimmt zum 1. Januar neben seiner versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung eine Nebentätigkeit als Übungsleiter in einem Sportverein. Dafür erhält er monatlich 650 Euro. Ermittlung des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts:
Verdienst | (650 Euro x 12 =) 7.800 Euro |
./, Steuerfreibetrag | 3.000 Euro |
Sozialversicherungsrechtliches Arbeitsentgelt | 4.800 Euro : 12 = 400 Euro |
Ergebnis: | Der durchschnittliche monatliche Verdienst beläuft sich auf 400 Euro. Damit handelt es sich um einen 450-Euro-Minijob. |
Melde- und beitragsrechtliche Auswirkungen für die Variante „pro rata“:
Der Steuerfreibetrag wird monatlich bei der Entgeltabrechnung berücksichtigt.
Der Arbeitgeber meldet die Beschäftigung zum 1. Januar mit der Personengruppe 109 zur Minijob-Zentrale. Grundlage für die Berechnung der Abgaben ist das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt in Höhe von 400 Euro.
Melde- und beitragsrechtliche Auswirkungen für die Variante "en-bloc":
Der Steuerfreibetrag wird jeweils zu Jahresbeginn am Stück in Ansatz gebracht.
Monat | Verdienst | ausgeschöpfter Freibetrag | beitragspflichtiges Arbeitsentgelt |
Januar | 650 Euro | 650 Euro | - |
Februar | 650 Euro | 1.300 Euro | - |
März | 650 Euro | 1.950 Euro | - |
April | 650 Euro | 2.600 Euro | - |
Mai | 650 Euro | 3.000 Euro | 250 Euro |
Juni | 650 Euro | - | 650 Euro |
Die Übungsleiterpauschale von 3.000 Euro wurde im Laufe des Monats Mai ausgeschöpft, so dass erst der darüber hinaus erzielte Verdienst Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung darstellt.
Meldung | Zeitraum | Abgabegrund |
Anmeldung | 01.05.2021 | 10 |
Jahresmeldung | 01.05.21 - 31.12.2021 | 50 |
Zum Jahresbeginn 2022 wird der Steuerfreibetrag wieder en bloc ausgeschöpft. Somit ist der Verdienst erst ab Mai 2022 wieder beitragspflichtig. Das Sozialversicherungsrecht sieht vor, dass ein Beschäftigungsverhältnis längstens einen Monat ohne Arbeitsentgeltzahlung fortbestehen darf. Aus diesem Grund sind folgende Meldungen zu erstellen:
Meldung | Zeitraum | Abgabegrund |
Abmeldung | 31.01.2022 | 34 |
Anmeldung | 01.05.2022 | 13 |