Abgaben für kurzfristige Minijobs im Gewerbe
Wie sich Ihre Abgaben zusammensetzen
Als gewerblicher Arbeitgeber eines kurzfristigen Minijobbers fallen nur Umlagen zum Ausgleich Ihrer Aufwendungen bei Krankheit („U1“) und Schwangerschaft bzw. Mutterschaft („U2“) Ihres Minijobbers sowie eine Umlage für den Fall einer Insolvenz für Sie an.
Wie sich die Abgaben im Einzelnen zusammensetzen, zeigt folgende Tabelle:
Abgabearten | Höhe der Abgaben |
---|---|
Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung (KV) | keine Abgabe |
Beitrag zur Pflegeversicherung (PV) | keine Abgabe |
Pauschalbeitrag Arbeitgeber zur Rentenversicherung (RV) | keine Abgabe |
Beitragsanteil des Minijobbers bei Versicherungspflicht in der Rentenversicherung (RV) | keine Abgabe |
Umlage 1 (U1) | 0,9 % |
Umlage 2 (U2) | 0,29 % |
Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung (UV) | individueller Beitrag an den zuständigen Unfallversicherungsträger |
Arbeitslosenversicherung | keine Abgabe |
Insolvenzgeldumlage | 0,09 % |
Steuer | Steuern werden an das zuständige Finanzamt gezahlt |
Sie müssen die Abgaben für alle Ihre Minijobber monatlich der Minijob-Zentrale mit dem Beitragsnachweis melden und diese bezahlen.
Übrigens: Ihr kurzfristig beschäftigter Minijobber muss keine Abgaben zur Sozialversicherung zahlen.