Kündigungsschutz und Kündigungsfristen bei Minijobs
Kündigungsschutz und –fristen gelten für alle
Minijobber haben den gleichen Kündigungsschutz wie vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer. Das betrifft den allgemeinen Kündigungsschutz und den besonderen Kündigungsschutz .
Wann das Kündigungsschutzgesetz gilt
Das Kündigungsschutzgesetz gilt, wenn in einem Betrieb
- in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer - ohne Auszubildende - beschäftigt sind und
- der Minijobber in diesem Betrieb ununterbrochen mindestens sechs Monate gearbeitet hat.
Minijobber, die bereits am 31. Dezember 2003 beschäftigt waren, haben auch dann Kündigungsschutz, wenn im Betrieb noch mehr als fünf, bereits am 31.Dezember 2003 beschäftigte Arbeitnehmer arbeiten.
Teilzeitbeschäftigte sind bei der Berechnung der Zahl Ihrer Arbeitnehmer anteilig zu berücksichtigen:
- bis 20 Wochenstunden mit 0,5 und
- über 20 bis 30 Wochenstunden mit 0,75.
Wann eine Kündigung rechtswirksam ist
Nach dem Kündigungsschutzgesetz muss eine Kündigung sozial gerechtfertigt sein - nur dann ist sie rechtswirksam. Das bedeutet, die Kündigung muss
- aus Gründen erfolgen, die in der Person oder in dem Verhalten des Minijobbers liegen oder
- aus dringenden betrieblichen Erfordernissen erfolgen, die einer Weiterbeschäftigung des Minijobbers entgegenstehen.
Sie müssen schriftlich kündigen. Die elektronische Form - z. B. per E-Mail - ist ausgeschlossen .
Ist eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam, kann der Minijobber innerhalb von drei Wochen, nachdem er die schriftliche Kündigung erhalten hat, Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben.
Gesetzliche Kündigungsfristen
Die gesetzliche Grundkündigungsfrist beträgt vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats. Diese Frist gilt sowohl für Sie als Arbeitgeber als auch für Ihren Minijobber.
Für die ersten drei Monate können Sie mit einer vorübergehenden Aushilfe eine kürzere Frist einzelvertraglich vereinbaren.
Dauert das Arbeitsverhältnis länger als zwei Jahre, müssen Sie als Arbeitgeber längere Kündigungsfristen beachten:
Arbeitsverhältnis bestand | Kündigungsfrist jeweils zum Ende eines Kalendermonats |
---|---|
2 Jahre | 1 Monat |
5 Jahre | 2 Monate |
8 Jahre | 3 Monate |
10 Jahre | 4 Monate |
12 Jahre | 5 Monate |
15 Jahre | 6 Monate |
20 Jahre | 7 Monate |
Sie können in Tarifverträgen vom Gesetz abweichende - längere oder kürzere - Kündigungsfristen vereinbaren. Die Kündigungsfrist Ihres Minijobbers darf aber nicht länger sein als Ihre Frist als Arbeitgeber.
Sowohl Arbeitgeber als auch Minijobber können das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn es aus wichtigem Grund unzumutbar ist, das Arbeitsverhältnis
- bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder
- bis zur vereinbarten Beendigung fortzuführen.
Kündigungsfristen in der Probezeit
Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, können Sie das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen kündigen.