Meldung von kurzfristigen Minijobs
Was Sie melden müssen
Für kurzfristige Minijobber müssen Sie folgende Meldungen erstatten:
- Anmeldungen
- Abmeldungen
- UV-Jahresmeldungen
Schlüsselzahlen für den Grund der Abgabe sowie die gesetzlich vorgeschriebenen Meldefristen
Hier geben Sie z.B. Folgendes an:
- 10 für eine Anmeldung
- 30 für eine Abmeldung
- 40 für eine gleichzeitige An- und Abmeldung wegen Ende der Beschäftigung, sofern der Beginn der Beschäftigung nicht mehr als 6 Wochen zurückliegt
- 92 für eine UV-Jahresmeldung
Diese Schlüssel gelten auch für versicherungspflichtig Beschäftigte.
Die gesetzlich vorgeschriebenen Meldefristen entsprechen denen, die auch für 450–Euro–Minijobs maßgeblich sind.
In der Anlage 2 zu den Gemeinsamen Grundsätzen finden Sie eine Aufstellung aller Abgabegründe.
Schlüsselzahl für die Personengruppe
110= kurzfristige Beschäftigung
Schlüsselzahlen zu den Beitragsgruppen
Die nachfolgenden Schlüsselzahlen sind für die Beitragsgruppen zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung zulässig.
Krankenversicherung | Rentenversicherung | Arbeitsförderung | Pflegeversicherung |
---|---|---|---|
0 = kein Beitrag | 0 = kein Beitrag | 0 = kein Beitrag | 0 = kein Beitrag |
Beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt
Geben Sie das beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt stets mit 0 (Null) Euro an.