Besteuerung von 450-Euro-Minijobs im Gewerbe
Einheitliche Pauschale von zwei Prozent oder individuelle Lohnsteuer
Bei 450-Euro-Minijobs dürfen Sie als Arbeitgeber die Art der Besteuerung bestimmen. Sie entscheiden, ob der Minijob pauschal mit zwei Prozent versteuert wird oder individuell nach der Lohnsteuerklasse Ihres Minijobbers. Bitte berücksichtigen Sie dabei die Gesamtsituation Ihres Minijobbers, damit ihm keine Nachteile entstehen.
Bequem für Arbeitgeber – die einheitliche Pauschsteuer
Die einheitliche Pauschsteuer in Höhe von zwei Prozent beinhaltet die Lohnsteuer, die Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag. Das gilt auch für Minijobber, die einer Religionsgemeinschaft angehören, für die keine Steuern erhoben werden. Arbeitgeber zahlen die Pauschsteuer zusammen mit den übrigen Abgaben an die Minijob-Zentrale.
Die einheitliche Pauschsteuer von zwei Prozent stellt die endgültige Besteuerung des Arbeitslohns dar und wird bei der Einkommensteuerveranlagung des Minijobbers nicht berücksichtigt. Dieser kann daher keine Aufwendungen als Werbungskosten abziehen, die bei dem pauschalversteuerten Minijob anfallen.
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So melden und zahlen Sie die Pauschsteuer
Als gewerblicher Arbeitgeber melden Sie die Pauschsteuer Ihres Minijobbers monatlich per Beitragsnachweis an die Minijob-Zentrale. Auch Ihre Zahlung erfolgt monatlich per Überweisung oder Lastschriftverfahren.
Melde- und Beitragsverfahren für gewerbliche Minijobs
Wichtig zu wissenSie können die einheitliche Pauschsteuer nur wählen, wenn Sie Rentenversicherungsbeiträge für den Minijob zahlen – unabhängig davon, ob Ihr Minijobber für diesen Job einen eigenen Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung leistet.
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Arbeitgeber oder Minijobber – wer die Pauschsteuer zahlt
In der Regel zahlen Sie als Arbeitgeber die Pauschsteuer. Sie können diese aber auch vom Verdienst Ihres Minijobbers abziehen, sofern Sie mit ihm einen Bruttolohn vereinbart haben. In diesem Zusammenhang spricht der Fachmann vom Abwälzen der Steuer .
Nach dem Einkommensteuergesetz sind Sie als Arbeitgeber der Steuerschuldner gegenüber der Einzugsstelle und damit verpflichtet, die Steuer an die die Minijob-Zentrale zu zahlen. Es kommt nicht darauf an, wer die Pauschsteuer letztlich wirtschaftlich trägt.
Wichtig zu wissenAuch wenn Sie die Pauschsteuer vom Verdienst Ihres Minijobbers einbehalten, berechnen sich die Abgaben stets nach der Höhe des beitragspflichtigen Bruttoverdienstes - ohne Abzug der einheitlichen Pauschsteuer. Damit ist der vereinbarte Bruttoverdienst maßgebend für die Sozialversicherung.
Gut zu wissenGegenüber der Einzugsstelle haben Sie als Arbeitgeber ein öffentlich-rechtliches Steuerschuldverhältnis. Zwischen Ihrem Minijobber und Ihnen als sein Arbeitgeber besteht ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis. Ziehen Sie die Pauschsteuer vom Verdienst Ihres Minijobbers ab, ist dies somit kein steuerlicher, sondern ein arbeitsrechtlicher Vorgang.
Die individuelle Besteuerung – direkt mit dem Finanzamt
Wählen Sie eine individuelle Besteuerung für den Minijob, hängt die Höhe des Lohnsteuerabzugs von der Lohnsteuerklasse Ihres Minijobbers ab. Dieses Verfahren ist aufwendiger als die Zahlung der einheitlichen Pauschsteuer an die Minijob-Zentrale.
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Individuelle Besteuerung und Lohnsteuerklassen
Bei 450-Euro-Minijobbern mit den Lohnsteuerklassen I – IV fällt keine Lohnsteuer an, sofern sie daneben keine anderen Einkünfte haben. In diesem Fall kann eine individuelle Besteuerung vorteilhafter sein als eine Pauschalversteuerung.
Bei 450-Euro Minijobbern mit den Lohnsteuerklassen V oder VI ergeben sich bereits bei einem geringen Verdienst Lohnsteuerabzüge.
BeispielEin nach 1957 geborener Minijobber verdient monatlich 200 Euro. Er hat sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Folgende Steuerabzugsbeträge würden vergleichsweise anfallen:
Steuerabzugsbeträge Jahr 2022
Steuerklassen Pauschsteuer I bis IV V VI 2 Prozent Lohnsteuer für 200 Euro 0,00 Euro 12,50 Euro 24,58 Euro 4,00 Euro Solidaritätszuschlag 0,00 Euro 0,00 Euro 0,00 Euro 0,00 Euro Kirchensteuer (9 Prozent) 0,00 Euro 1,12 Euro 2,21 Euro 0,00 Euro Steuerabzüge insgesamt 0,00 Euro 13,62 Euro 26,79 Euro 4,00 Euro Nettolohn 200,00 Euro 186,38 Euro 173,21 Euro 196,00 Euro Ein 1957 oder davor geborener Minijobber, zahlt im obigen Beispiel weniger Steuern, da er von einem Altersentlastungsbetrag profitiert.
Gut zu wissenEine individuelle Besteuerung ist nicht immer vorteilhaft für den Minijobber, auch wenn dieser eine Lohnsteuerklasse von I – IV hat. Ein Minijobber, der beispielsweise steuerlich mit dem Ehepartner zusammen veranlagt wird oder weitere Einkünfte hat, kann Nachteile haben.
Die individuelle Steuer müssen Sie nicht an die Minijob-Zentrale zahlen, sondern an das zuständige Finanzamt. Dort gibt es alle Informationen zur Steuerhöhe, Anmeldung, Zahlung und zu den Fristen.
Pauschale Lohnsteuer in Höhe von 20 Prozent – bei mehreren Beschäftigungen
Sie können eine pauschale Lohnsteuer von 20 Prozent wählen - für 450-Euro-Minijobs, die nicht bei der Minijob-Zentrale, sondern bei der Krankenkasse gemeldet werden.
Die Pauschalsteuer von 20 Prozent beinhaltet nicht den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer. Diese müssen Sie als Arbeitgeber zusätzlich zur Lohnsteuer an das Finanzamt zahlen. Auch für diese Besteuerungsart ist das Finanzamt zuständig – nicht die Minijob-Zentrale.
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Wann Sie 450-Euro-Minijobs bei der Krankenkasse melden müssen
Dies ist der Fall, wenn Ihr Minijobber
- zeitgleich mehrere 450-Euro-Minijobs ausübt und damit regelmäßig die zulässige Verdienstgrenze von 450 Euro im Monat überschreitet oder
- zeitgleich zu einer mehr als geringfügigen Hauptbeschäftigung und einem bei der Minijob-Zentrale gemeldeten 450-Euro-Minijob noch einen zusätzlichen 450-Euro-Job hat. Nur der erste Minijob kann mit zwei Prozent versteuert werden, die übrigen Tätigkeiten werden mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet.