Mehrere 450-Euro Minijobs im Privathaushalt
Nur ohne versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung möglich
Mehrere 450-Euro-Minijobs bei verschiedenen Arbeitgebern
Hat Ihr Minijobber keine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung
, kann er mehrere 450-Euro-Minijobs nebeneinander bei verschiedenen Arbeitgebern ausführen, wenn er insgesamt nicht mehr als 450 Euro monatlich verdient. Überschreitet er die Verdienstgrenze insgesamt, sind alle Jobs versicherungspflichtig – und damit keine Minijobs.
Ein Arbeitnehmer arbeitet seit dem 1. Januar bei Arbeitgeber A und verdient monatlich 450 Euro. Einen Monat später, am 1. Februar, nimmt er bei Arbeitgeber B einen weiteren Minijob auf und erhält dort monatlich 300 Euro. Im Monat Januar finden die Minijob-Regelungen Anwendung, da das monatliche Arbeitsentgelt maximal 450 Euro beträgt. Mit der zweiten Beschäftigung bei Arbeitgeber B übersteigt der Arbeitnehmer jedoch die 450-Euro-Grenze und ist ab Februar sozialversicherungspflichtig in beiden Beschäftigungen.
Als versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung gilt beispielsweise auch:
- Eine betriebliche Berufsbildung bzw. eine inner- oder außerbetriebliche Berufsausbildung,
- eine Tätigkeit, die für die Dauer des Bezuges von Entgeltersatzleistungen (z. B. Krankengeld,Kurzarbeitergeld, Übergangsgeld) unterbrochen wird. Zeiten, in denen der Arbeitnehmer während der Elternzeit Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) bezieht, gehören nicht hierzu,
- die Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres bzw. des Bundesfreiwilligendienstes,
- der Bezug von Vorruhestandsgeld.
Hat Ihr Minijobber eine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung, kann er daneben nur einen 450-Euro-Minijob ausüben. Nimmt er später noch einen oder mehrere 450-Euro-Jobs auf, werden diese mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und sind mit Ausnahme der Arbeitslosenversicherung in der Regel versicherungspflichtig.
Eine Arbeitnehmerin übt seit Jahren bei Arbeitgeber A eine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung aus und verdient monatlich 2.000 Euro brutto. Sie nimmt am 1. Januar einen 450-Euro-Minijob bei Arbeitgeber B auf. Hier verdient sie monatlich 160 Euro. Dieser Minijob wird nicht mit der versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung zusammengerechnet, hier gelten weiterhin die Minijob-Regelungen. Als die Arbeitnehmerin am 1. März noch einen zweiten Minijob für monatlich 200 Euro bei Arbeitgeber C aufnimmt, ist dieser mit der Hauptbeschäftigung beim Arbeitgeber A zusammenzurechnen. Die Beschäftigung ist kein 450-Euro-Minijob und unterliegt mit Ausnahme der Arbeitslosenversicherung der vollen Sozialversicherungspflicht.
Mehrere 450-Euro-Minijobs sind möglich, wenn Ihr Minijobber anstelle einer mehr als geringfügigen Beschäftigung
- Elternzeit mit oder ohne Bezug von Elterngeld beansprucht,
- Sozialhilfe bezieht,
- Arbeitslosengeld I oder II erhält, oder
- am freiwilligen Wehrdienst teilnimmt.
Als Arbeitgeber benötigen Sie Angaben von Ihrem Minijobber, um festzustellen, ob dieser weitere Beschäftigungen ausübt: Auf dem Haushaltsscheck können Sie dies entsprechend kennzeichnen.