Mindestlohn auch bei Minijobs
Der Mindestlohn gilt für alle
Für ganz Deutschland gilt eine gesetzlich festgelegte Lohnuntergrenze – der flächendeckende Mindestlohn
. Dieser gilt grundsätzlich für alle Beschäftigten in Deutschland und damit auch für Minijobber – im Privathaushalt.
Gut zu wissen
Der Mindestlohn gilt seit dem 1. Januar 2015 und hat sich wie folgt entwickelt:
Zeitraum | Höhe (brutto je Zeitstunde) |
---|---|
01.01.2015 bis 31.12.2016 | 8,50 Euro |
01.01.2017 bis 31.12.2018 | 8,84 Euro |
01.01.2019 bis 31.12.2019 | 9,19 Euro |
01.01.2020 bis 31.12.2020 | 9,35 Euro |
Ab dem 1. Januar 2021 wird der gesetzliche Mindestlohn stufenweise wie folgt angehoben:
ab 01.01.2021 | 9,50 Euro |
ab 01.07.2021 | 9,60 Euro |
ab 01.01.2022 | 9,82 Euro |
ab 01.07.2022 | 10,45 Euro |
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales informiert ausführlich zum Thema Mindestlohn
- im Internet auf www.bmas.de/Mindestlohn und
- unter der Mindestlohn-Hotline 030/60 28 00 28.
Ausnahmen vom Mindestlohn
Für nachfolgende Personenkreise sind Sie als Arbeitgeber nicht an die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns gebunden:
- Minderjährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung; insbesondere Schüler
- Auszubildende (in Bezug auf die Ausbildungsvergütung)
- Pflichtpraktikanten oder Absolventen eines freiwilligen Praktikums bis zu drei Monaten in dieser Tätigkeit
- Ehrenamtlich Tätige