Meine Pflichten als Arbeitgeber
Einfache Anmeldung und Beitragszahlung – arbeitsrechtliche Pflichten
Als Arbeitgeber eines Minijobbers im Privathaushalt müssen Sie diese bei der Minijob-Zentrale melden.
Sie erledigen alle Meldungen – auch Änderungen - einfach mit dem einseitigen Haushaltsscheck. Die Minijob-Zentrale berechnet die Abgaben für Sie und zieht diese einmal pro Halbjahr bequem per Lastschrift von Ihrem Konto ein.
Die Minijob-Zentrale meldet Ihre Haushaltshilfe auch zur gesetzlichen Unfallversicherung.
Die Minijob-Zentrale meldet Ihre Haushaltshilfe auch zur gesetzlichen Unfallversicherung.
Ihre arbeitsrechtlichen Pflichten
Ihre Haushaltshilfe ist arbeitsrechtlich in fast allen Bereichen einem vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer gleichgestellt. Somit dürfen Sie Ihren Minijobber nicht schlechter behandeln als vergleichbare vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer.
- Ihr Minijobber hat Anspruch auf Kündigungsschutz, Entgeltfortzahlung bei Krankheit, Krankheit des Kindes, Mutterschaft und Arbeitsausfall an Feiertagen
- sowie auf Erholungsurlaub.
- Auch für Minijobber gilt der Mindestlohn
- Kinder, Jugendliche und schwerbehinderte Minijobber sind arbeitsrechtlich besonders geschützt.
- Auf Verlangen müssen Sie Ihrem Minijobber ein Arbeitszeugnis ausstellen.
Ihr Minijobber hat Anspruch auf einen schriftlichen Nachweis über die wesentlichen Arbeitsbedingungen.
Sie sind in der Arbeitgeberversicherung der Knappschaft-Bahn-See grundsätzlich umlagepflichtig. Diese erstattet Ihnen Ihre Aufwendungen bei einer Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder bei Mutterschaft Ihrer Haushaltshilfe.