Zahlen Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber Ihre Beiträge nicht zum Ablauf des Fälligkeitstages, fällt ein Säumniszuschlag an. Die Minijob-Zentrale ist gesetzlich dazu verpflichtet, einen Säumniszuschlag für jeden angefangenen Monat des Verzugs zu erheben. Dieser beträgt 1 Prozent des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrags.
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Möglicherweise erfolgte die Zahlung Ihrer Beiträge wegen der Banklaufzeiten nicht fristgerecht. Als Tag der Zahlung gilt nämlich der Tag der Wertstellung. Ihre Beiträge für die Minijobs müssen spätestens am Fälligkeitstag bei uns auf dem Konto eingegangen und verbucht sein. Ist das nicht der Fall, erhalten Sie eine Mahnung.
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Haben Sie sich als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber für die Beitragszahlung im Einzugsverfahren entschieden, sind Sie auf der sicheren Seite. Liegt der Minijob-Zentrale Ihr SEPA-Basislastschriftmandat spätestens bis zum fünftletzten Bankarbeitstag des Monats vor, gelten Ihre Beiträge aus dem Minijob als pünktlich gezahlt. Unabhängig davon müssen Beitragsnachweise pünktlich übermittelt werden.
Das folgende Beispiel dient zur Veranschaulichung:
Fünftletzter Bankarbeitstag des Monats: 26. Januar 2026
Das SEPA-Basislastschriftmandat muss spätestens am 25. Januar 2026 um 24:00 Uhr vorliegen.
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