Kann ein Minijobber bei Arbeitsbeginn mitten im Monat die vollen 538 Euro erhalten?

Auch bei Arbeitsbeginn mitten im Monat oder am Monatsende dürfen Minijobberinnen oder Minijobber in diesem Monat die vollen 538 Euro verdienen. Die Verdienstgrenze wird für Teilmonate nicht gekürzt. Bei mehreren Minijobs in einem Monat gilt dies ebenfalls. Eine Ausnahme besteht aber, wenn beide Minijobs im selben Kalendermonat beginnen und enden.

Erläuterung

Bei einem Minijob mit Verdienstgrenze dürfen Minijobberinnen und Minijobber durchschnittlich 538 Euro im Monat verdienen. Dabei ist es unerheblich, ob die Beschäftigung während des gesamten Kalendermonats oder nur für einen Teilmonat besteht.

Verdienstgrenze bei Teilmonaten

Die Verdienstgrenze von 538 Euro gilt im Minijob auch dann, wenn die Beschäftigung nur für einen Teil des Monats besteht – zum Beispiel vom 4. bis zum 23. eines Monats. Verdient der Minijobber oder die Minijobberin in diesem Zeitraum maximal 538 Euro, liegt ein Minijob vor. Die Verdienstgrenze wird für einen Teilmonat nicht anteilig berechnet.

Arbeitsbeginn und Arbeitsende mehrerer Minijobs in einem Monat

Liegen Anfang und Ende eines Minijobs in einem Monat und ein weiterer Minijob beginnt und endet ebenfalls im selben Monat, gilt die monatliche Verdienstgrenze von 538 Euro. Überschreitet der zusammengerechnete Verdienst aus beiden Beschäftigungen diese Grenze, ist die zuletzt aufgenommene Beschäftigung kein Minijob.

Wenn bereits zu Beginn des ersten Minijobs klar war, dass ein zweiter Minijob aufgenommen werden soll und die Verdienstgrenze von 538 Euro überschritten wird, sind beide Beschäftigungen von vornherein kein Minijob.

Beginn eines neuen Minijobs im selben Monat

Wird ein Minijob in einem Monat beendet und im selben Monat ein neuer Minijob aufgenommen, darf die Verdienstgrenze von 538 Euro überschritten werden. Das gilt aber nur, wenn beide Minijobs nicht innerhalb desselben Monats beginnen und enden.

Beispiel - Beginn eines neuen Minijobs im selben Monat

Ein Minijobber übt vom 3. bis zum 15. Juni einen Minijob aus und verdient dabei 300 Euro. Am 20. Juni nimmt er einen unbefristeten Minijob als Aushilfe in einem Geschäft aus und verdient dort monatlich 538 Euro. Er erhält im Juni also sowohl die 300 Euro aus dem ersten Minijob als auch die 538 Euro aus dem neuen Minijob (insgesamt 838 Euro).

Obwohl die Verdienstgrenze von 538 Euro im Juni überschritten wird, sind beide Beschäftigungen ein Minijob.  

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