Haushaltsscheck Rechner

Beschränkt sich das Tätigkeitsfeld des Minijobbers auf die Betreuung eines zum Haushalt gehörenden Kindes, kann der Arbeitgeber diese Aufwendungen als Sonderausgabe geltend machen. Mehr dazu finden Sie hier.

Haushaltsscheck-Rechner

Bitte wählen Sie den Zeitraum, in dem der Monat liegt für den Sie die Beiträge berechnen wollen.

Das ist das vereinbarte Bruttoentgelt, also der Betrag vor Abzug von eventuell einbehaltenen Steuern und des Beitragsanteils der Haushaltshilfe bei Rentenversicherungspflicht. Sofern der Verdienst monatlich schwankt oder Sonderzahlungen wie z. B. Weihnachts- oder Urlaubsgeld anfallen, geben Sie hier bitte den durchschnittlichen Monatsverdienst ein. Dieser darf im Jahr 2026 603 Euro und im Jahr 2025 556 Euro nicht übersteigen.

Bitte ankreuzen, wenn die Minijobberin oder der Minijobber nicht gesetzlich krankenversichert ist. Das ist der Fall, wenn eine private Krankenversicherung vorliegt oder kein Krankenversicherungsschutz besteht.

Minijobberinnen und Minijobber sind versicherungspflichtig in der Rentenversicherung. Der Anteil der Haushaltshilfe beträgt 13,6 %.

Sie können jedoch die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragen. In diesem Fall zahlt nur die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber 5 Prozent des monatlichen Verdienstes.

Bitte ankreuzen, wenn der monatliche Verdienst Ihrer Haushaltshilfe (auch mit mehreren Minijobs zusammen) unter 175 Euro liegt und sie keine rentenversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung ausübt. Für rentenversicherungspflichtige Minijobberinnen und Minijobber wird bei der Berechnung des Rentenversicherungsbeitrags mindestens ein Verdienst von 175 Euro zugrunde gelegt. Daraus ergibt sich ein Mindestbeitrag von 32,55 Euro im Monat. Der Beitrag des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin beträgt auch in einem solchen Fall 5 % des tatsächlichen Verdienstes. Die Haushaltshilfe übernimmt die Differenz zum vollen Pflichtbeitrag, also bis 32,55 Euro

Der Verdienst von Minijobbern ist stets steuerpflichtig. Die Lohnsteuer kann pauschal mit zwei Prozent oder nach den individuellen Lohnsteuermerkmalen erhoben werden.

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