Lohnfortzahlung und Sonderzahlungen im Minijob

Bei Krankheit, Mutterschaft oder an Feiertagen: In diesen Fällen sind Minijobber und Minijobberinnen arbeitsrechtlich mit der Lohnfortzahlung und dem Übergangsgeld bei Vorsorge- oder Rehamaßnahmen abgesichert. Erfahren Sie hier mehr!

Anspruch auf Lohnfortzahlung im Minijob

Minijobber und Minijobberinnen sind arbeitsrechtlich in fast allen Bereichen vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern gleichgestellt. Deshalb profitieren auch sie bei einer kurzfristigen Beschäftigung oder einem Minijob mit Verdienstgrenze in folgenden Situationen von der Lohnfortzahlung:

Im Krankheitsfall

Bei Erkrankung des Kindes

Bei Schwangerschaft und Mutterschaft

An Feiertagen

Häufige Fragen: Lohnfortzahlung im Minijob

Ihre Ansprüche, Rechte und Pflichten sind in den vier Fällen der Lohnfortzahlung arbeitsrechtlich genau festgelegt. Wir beantworten deshalb die gängigsten Fragen rund um das Thema Lohnfortzahlung für Sie als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer.

Wann und wie lange erhalten Minijobber ihren Verdienst, wenn sie krank sind?

Egal ob Erkältung oder Beinbruch – Minijobber und Minijobberinnen, die unverschuldet krank sind, oder wegen einer medizinischen Vorsorge- bzw. Rehabilitationsmaßnahme nicht arbeiten können, haben bis zu sechs Wochen Anspruch auf die Fortzahlung ihres Verdienstes. Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin leistet die Lohnfortzahlung im Minijob für die Tage, an denen der Minijobber eigentlich gearbeitet hätte (§§ 3-4 Entgeltfortzahlungsgesetz). Aber aufgepasst: Der Anspruch gilt erst nach vier Wochen der Beschäftigung.

Nehmen Arbeitgeber oder Arbeitgeberinnen am Ausgleichsverfahren teil, können sie eine Erstattung ihrer Aufwendungen beantragen. Das Ausgleichsverfahren bei Krankheit ist jedoch nur für Arbeitgeber mit maximal 30 Beschäftigten vorgesehen. Alle weiteren Infos erhalten Sie bei der Arbeitgeberversicherung der Knappschaft-Bahn-See.

Welchen Anspruch auf Verdienst haben Minijobber, wenn ihr Kind krank ist?

Arbeitgeber und Eltern aufgepasst! Auch wenn die Jüngsten krank sind, sind Minijobber und Minijobberinnen als Eltern durch den Arbeitgeber abgesichert. Das gilt für alle Kinder, die ihr 12. Lebensjahr noch nicht vollendet oder eine Behinderung haben. In diesen Fällen hat der Elternteil, der zuhause bleibt, fünf Tage Anspruch auf Entgeltfortzahlung (§ 616 Bürgerliches Gesetzbuch). Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen können diese Regelung im Arbeitsvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrages jedoch einschränken. Dadurch verpflichten sie sich allerdings dazu, ihren Minijobber oder ihre Minijobberin unbezahlt freizustellen (§ 45 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch).

Bei Erkrankung des Kindes eines Minijobbers werden die Aufwendungen der Arbeitgeber oder Arbeitgeberin nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz nicht erstattet.

Beschäftigungsverbot vor Beginn der Mutterschutzfristen: Was gilt?

Wurde für die Minijobberin vor Beginn der normalen Mutterschutzfrist ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen, darf die werdende Mutter nicht mehr arbeiten. Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen zahlen dann den durchschnittlichen Verdienst der letzten drei Monate vor Beginn der Schwangerschaft bis zum Beginn der normalen Mutterschutzfrist weiter – den sogenannten Mutterschutzlohn.

Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen können eine Erstattung der Aufwendungen beantragen. Am Ausgleichsverfahren bei Schwangerschaft und Mutterschaft nehmen grundsätzlich alle Arbeitgeber teil. Alle Infos gibt es bei der zuständigen Arbeitgeberversicherung der Knappschaft-Bahn-See.

Was ist bei den Mutterschutzfristen vor und nach der Geburt zu beachten?

In den letzten sechs Wochen vor der Geburt dürfen schwangere Minijobberinnen nicht arbeiten. Die einzige Ausnahme: Die werdende Mutter möchte ausdrücklich in dieser Zeit beschäftigt werden. Nach der Entbindung beträgt die Schutzfrist ab dem Tag nach der Geburt in der Regel acht Wochen. Bei Früh- oder Mehrlingsgeburten und bei Kindern mit Behinderung sind es zwölf Wochen. Auch in dieser Zeit ist die Arbeit für die Minijobberin verboten. Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen zahlen während der Mutterschutzfristen in bestimmten Fällen einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Ob er gezahlt wird und wie hoch dieser ist, hängt von der Höhe des Nettoverdienstes der Minijobberin ab. 

Mutterschutzfristen berechnen

Wie hoch ist der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld?

Wenn die Minijobberin Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, erhält sie das Mutterschaftsgeld von dieser (maximal 13 Euro/Tag). Ist das Mutterschaftsgeld dabei niedriger als der Nettoverdienst vor der Mutterschutzfrist, zahlt der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin einen Zuschuss. Genauer gesagt die Differenz zwischen dem Mutterschaftsgeld und dem Nettoverdienst.

Junges Mädchen ostasiatischer Identität auf dem Rücken ihrer großen Schwester. Beide tragen Weihnachtsmützen.

Ist die Minijobberin kein Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, also familien- oder privatversichert, erhält sie ihr Mutterschaftsgeld vom Bundesamt für Soziale Sicherung. Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen zahlen nur dann einen Zuschuss, wenn der Nettoverdienst der Minijobberin bis zum Beginn der Mutterschutzfrist höher als 390 Euro war. Die Höhe des Zuschusses ist die Differenz zwischen 390 Euro und dem Nettolohn.

Zuschuss zum Mutterschutzgeld berechnen

Was gilt bei der Lohnfortzahlung an Feiertagen?

Manchmal fällt der feste Arbeitstag des Minijobbers oder der Minijobberin auf einen Feiertag. Während der Arbeitnehmer frei hat, zahlt der Arbeitgeber dennoch den gewohnten Verdienst für diesen Tag (§ 2 Entgeltfortzahlungsgesetz). Wichtig zu wissen: Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen dürfen die Entgeltfortzahlung für Feiertage nicht umgehen, indem der Minijobber die ausgefallene Arbeitszeit an einem sonst arbeitsfreien Tag vor- oder nacharbeitet. 

Übergangsgeld bei Vorsorge- oder Rehamaßnahmen

Minijobberinnen und Minijobber, die an einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme der gesetzlichen Rentenversicherung teilnehmen, erhalten unter bestimmten Voraussetzungen Übergangsgeld. Damit können sie einkommenslose Zeiten überbrücken.

Ist Ihr Minijobber infolge unverschuldeter Krankheit arbeitsunfähig oder nimmt an einer medizinischen Reha-Maßnahme teil, hat er Anspruch auf bis zu sechs Wochen Lohnfortzahlung durch Sie als Arbeitgeber. Dieser Anspruch vermindert sich, wenn Sie Ihrem Minijobber wegen derselben Krankheit bereits seinen Lohn fortgezahlt haben.

Tritt Ihr Minijobber nach Ablauf einer sechswöchigen Arbeitsunfähigkeit eine medizinische Reha an, hat er also keinen Anspruch mehr auf eine weitere Lohnfortzahlung. In diesem Fall greift das Übergangsgeld.

Wer hat Anspruch auf Übergangsgeld?

Minijobber haben dann Anspruch auf Übergangsgeld, wenn sie unmittelbar vor der Reha-Maßnahme Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt haben. Ob ein Minijobber oder eine Minijobberin Anspruch auf Übergangsgeld hat und wie hoch dieser ausfällt, entscheidet der Rentenversicherungsträger. Dieser Rentenversicherungsträger hat zuvor die Leistung zur Rehabilitation nach medizinischen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen geprüft und bewilligt.

Wie hoch ist das Übergangsgeld?

Die Höhe des Übergangsgeldes richtet sich nach dem Verdienst des Minijobbers, den dieser zuletzt vor Beginn seiner Arbeitsunfähigkeit bzw. Leistung bezogen hat. Berechnungsgrundlage sind 80 Prozent dieses Verdienstes.

Für Minijobber oder Minijobberinnen mit Kind und Kindergeldanspruch beträgt das Übergangsgeld 75 Prozent der genannten Berechnungsgrundlage. Für kinderlose Versicherte gilt ein Übergangsgeld von 68 Prozent der genannten Berechnungsgrundlage.

Kein gesetzlicher Anspruch auf Sonderzahlungen

Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen und damit auch Minijobber haben keinen gesetzlichen Anspruch auf Sonderzahlungen oder Gratifikationen – beispielsweise Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld. Anspruch haben Minijobber und Minijobberinnen nur dann, wenn diese in einem Tarifvertrag, einer betrieblichen Regelung oder arbeitsvertraglich vereinbart wurden. Dort ist auch die Höhe der Zahlungen festgelegt.

Auch bei den Sonderzahlungen gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung. Zahlt ein Arbeitgeber oder eine Arbeitgeberin den Vollzeitbeschäftigten eine Sonderzahlung, so haben auch die Minijobber anteilig – bezogen auf die Arbeitszeit – einen Anspruch darauf (§ 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz). Lediglich bei sachlichen Gründen, wie der Arbeitsleistung, Qualifikation, Berufserfahrung oder unterschiedlichen Arbeitsplatzanforderungen können die Zahlungen unterschiedlich hoch ausfallen.