Lohnfortzahlung und Sonderzahlungen im Minijob

Bei Krankheit, Mutterschaft oder an Feiertagen: In diesen Fällen sind Minijobber und Minijobberinnen arbeitsrechtlich mit der Lohnfortzahlung und dem Übergangsgeld bei Vorsorge- oder Rehamaßnahmen abgesichert. Erfahren Sie hier mehr!

Anspruch auf Lohnfortzahlung im Minijob

Minijobber und Minijobberinnen sind arbeitsrechtlich in fast allen Bereichen vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern gleichgestellt. Deshalb profitieren auch sie bei einer kurzfristigen Beschäftigung oder einem Minijob mit Verdienstgrenze in folgenden Situationen von der Lohnfortzahlung:

Im Krankheitsfall

Bei Erkrankung des Kindes

Bei Schwangerschaft und Mutterschaft

An Feiertagen

Häufige Fragen: Lohnfortzahlung im Minijob

Ihre Ansprüche, Rechte und Pflichten sind in den vier Fällen der Lohnfortzahlung arbeitsrechtlich genau festgelegt. Wir beantworten deshalb die gängigsten Fragen rund um das Thema Lohnfortzahlung für Sie als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer.

Übergangsgeld bei Vorsorge- oder Rehamaßnahmen

Minijobberinnen und Minijobber, die an einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme der gesetzlichen Rentenversicherung teilnehmen, erhalten unter bestimmten Voraussetzungen Übergangsgeld. Damit können sie einkommenslose Zeiten überbrücken.

Ist Ihr Minijobber infolge unverschuldeter Krankheit arbeitsunfähig oder nimmt an einer medizinischen Reha-Maßnahme teil, hat er Anspruch auf bis zu sechs Wochen Lohnfortzahlung durch Sie als Arbeitgeber. Dieser Anspruch vermindert sich, wenn Sie Ihrem Minijobber wegen derselben Krankheit bereits seinen Lohn fortgezahlt haben.

Tritt Ihr Minijobber nach Ablauf einer sechswöchigen Arbeitsunfähigkeit eine medizinische Reha an, hat er also keinen Anspruch mehr auf eine weitere Lohnfortzahlung. In diesem Fall greift das Übergangsgeld.

Wer hat Anspruch auf Übergangsgeld?

Minijobber haben dann Anspruch auf Übergangsgeld, wenn sie unmittelbar vor der Reha-Maßnahme Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt haben. Ob ein Minijobber oder eine Minijobberin Anspruch auf Übergangsgeld hat und wie hoch dieser ausfällt, entscheidet der Rentenversicherungsträger. Dieser Rentenversicherungsträger hat zuvor die Leistung zur Rehabilitation nach medizinischen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen geprüft und bewilligt.

Wie hoch ist das Übergangsgeld?

Die Höhe des Übergangsgeldes richtet sich nach dem Verdienst des Minijobbers, den dieser zuletzt vor Beginn seiner Arbeitsunfähigkeit bzw. Leistung bezogen hat. Berechnungsgrundlage sind 80 Prozent dieses Verdienstes.

Für Minijobber oder Minijobberinnen mit Kind und Kindergeldanspruch beträgt das Übergangsgeld 75 Prozent der genannten Berechnungsgrundlage. Für kinderlose Versicherte gilt ein Übergangsgeld von 68 Prozent der genannten Berechnungsgrundlage.

Kein gesetzlicher Anspruch auf Sonderzahlungen

Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen und damit auch Minijobber haben keinen gesetzlichen Anspruch auf Sonderzahlungen oder Gratifikationen – beispielsweise Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld. Anspruch haben Minijobber und Minijobberinnen nur dann, wenn diese in einem Tarifvertrag, einer betrieblichen Regelung oder arbeitsvertraglich vereinbart wurden. Dort ist auch die Höhe der Zahlungen festgelegt.

Auch bei den Sonderzahlungen gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung. Zahlt ein Arbeitgeber oder eine Arbeitgeberin den Vollzeitbeschäftigten eine Sonderzahlung, so haben auch die Minijobber anteilig – bezogen auf die Arbeitszeit – einen Anspruch darauf (§ 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz). Lediglich bei sachlichen Gründen, wie der Arbeitsleistung, Qualifikation, Berufserfahrung oder unterschiedlichen Arbeitsplatzanforderungen können die Zahlungen unterschiedlich hoch ausfallen.