Rentenversicherungspflicht im Minijob

Minijobs mit Verdienstgrenze sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig, kurzfristige Beschäftigungen nicht. Erfahren Sie hier, wer welche Beiträge bezahlt und was es mit einer möglichen Befreiung auf sich hat.

Rentenversicherungspflicht: Auch im Minijob?

Die gesetzliche Rentenversicherung ist insbesondere dafür da, Berufstätige bei vorzeitiger Erwerbsminderung oder im Alter finanziell abzusichern. Auch Minijobberinnen und Minijobber können vom vollen Schutz der Rentenversicherung profitieren. Denn für Minijobs mit Verdienstgrenze gilt grundsätzlich die Pflicht zur Rentenversicherung – egal ob im Privathaushalt oder im Gewerbe.

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Die Beiträge zur Rentenversicherung zahlen Arbeitgeber oder Arbeitgeberin und Minijobber gemeinsam. Im Gegensatz zum Arbeitgeber können sich Minijobber jedoch auf Antrag von der Zahlung ihres Beitrages befreien lassen.

Der Minijobber kommt nicht aus Deutschland? Erfahren Sie mehr zur Rentenversicherung bei Minijobbern aus dem Ausland.

Die Rentenversicherungspflicht gilt nur für Minijobs mit Verdienstgrenze. Kurzfristige Beschäftigungen sind nicht rentenversicherungspflichtig.

Voll abgesichert im Minijob: Die Leistungen der Rentenversicherung

Anrechnung auf Rente

Der Verdienst aus einem Minijob wird komplett auf die Rente des Minijobbers angerechnet – damit erhöht sich diese geringfügig.

Staatliche Förderung für private Altersvorsorge

Sowohl der Minijobber als auch sein Ehepartner können die staatliche Förderung für die private Altersvorsorge nutzen, beispielsweise die Riester-Rente.

Anrechnung als Wartezeiten

Mit ihren Beiträgen zur Rentenversicherung erwerben Minijobber die volle Anrechnung ihrer Beschäftigungszeiten in Form von Wartezeiten.

Anspruch auf betriebliche Altersversorgung

Minijobber haben Anspruch auf Entgeltumwandlung für eine betriebliche Altersversorgung. Das bedeutet, dass sie Teile ihres Bruttogehalts in die betriebliche Altersvorsorge einzahlen und dabei Steuern und Sozialabgaben sparen können.

Übergangsgeld bei Reha

Die Rentenversicherung bezahlt das Übergangsgeld bei medizinischen Reha-Maßnahmen. Übergangsgeld überbrückt einkommenslose Zeiten während der Teilnahme an einer Reha, wenn kein Anspruch mehr auf Entgeltfortzahlung besteht.

Minijob und Rente: Einzahlen lohnt sich. Mythos oder Wahrheit?

Video | 3:28

Der Mythos, dass es sich für Minijobberinnen und Minijobber nicht lohnt, in die Rentenkasse einzuzahlen, hält sich hartnäckig. Doch so viel vorab: Es hat durchaus Vorteile einzuzahlen, denn auch mit einem Minijob kannst du vom vollen Leistungspaket der Rentenversicherung profitieren. Wie genau, das erzählt dir Marc hier im Video!

Beiträge zur Rentenversicherung – wer zahlt was?

Der volle Beitragssatz zur Rentenversicherung im Minijob beträgt 18,6 Prozent. Arbeitgeber und Minijobber tragen ihn gemeinsam: der Arbeitgeber mit einem Pauschalbeitrag und der Minijobber mit einem Eigenanteil. Doch wie hoch ist dieser jeweils?

Im PrivathaushaltIm Gewerbe
  • Arbeitgeber-Pflichtanteil: 5 Prozent
  • Eigenanteil des versicherungspflichtigen Minijobbers: 13,6 Prozent
  • Arbeitgeber-Pflichtanteil: 15 Prozent
  • Eigenanteil des versicherungspflichtigen Minijobbers: 3,6 Prozent

Befreiung von der Rentenversicherungspflicht im Minijob

Ein Minijobber kann bei seinem Arbeitgeber oder seiner Arbeitgeberin die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragen. Der Eigenanteil für den Minijobber fällt damit weg. Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin zahlt weiterhin den Pauschalbeitrag. Im Gewerbe liegt dieser bei 15 Prozent und im Privathaushalt bei 5 Prozent. Die Befreiung gilt dann für die gesamte Dauer des Minijobs mit Verdienstgrenze.

Lassen Sie sich beraten!

Sie sind Minijobberin oder Minijobber und denken über die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach? Die Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung kann Sie dazu beraten, wie sich eine Befreiung in Ihrem Fall auswirkt. Bitte halten Sie beim Anruf gleich die Rentenversicherungsnummer bereit.

Kostenloses Servicetelefon: 0800 10004800

Rentenversicherung bei Minijobs im Haushalt

Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei Minijobs im Haushalt

Beim Minijob im Privathaushalt meldet die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber die Befreiung des Minijobbers per Haushaltsscheck an die Minijob-Zentrale. Dazu einfach bei Punkt 10, „Meine Haushaltshilfe möchte selbst Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zahlen“, Nein ankreuzen.

Mehr zum Haushaltsscheck und der Anmeldung von Haushaltshilfen

Gewerbe

Sobald ein Minijobber bei seinem gewerblichen Arbeitgeber schriftlich oder elektronisch die Befreiung beantragt hat, hat dieser 6 Wochen Zeit, um die Befreiung zu melden. Der Arbeitgeber informiert die Minijob-Zentrale darüber durch die Meldung zur Sozialversicherung. Darin gibt er die Beitragsgruppe „5“ in der Rentenversicherung an, die Befreiung des Minijobbers zu melden.

Befreiungsantrag herunterladen

Bewilligung der Befreiung durch die Minijob-Zentrale

Hier gilt dasselbe für private Haushalte und Gewerbe: 

Nach Eingang der Meldung durch den Arbeitgeber können wir innerhalb eines Monats der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht widersprechen oder ein Verfahren zur Feststellung der Versicherungspflicht einleiten. Passiert dies nicht, ist die Befreiung bewilligt. Sie bekommen keinen Bescheid über die Bewilligung.

Zeitpunkt und Dauer der Befreiung

Im gewerblichen Betrieb gilt die Befreiung in der Regel ab Beginn des Kalendermonats, in dem der Minijobber den schriftlichen oder elektronischen Antrag beim Arbeitgeber stellt – frühestens ab Beschäftigungsbeginn.

Im Privathaushalt ist es etwas anders: Hier greift die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ab Beginn des Kalendermonats, in dem der Haushaltsscheck bei der Minijob-Zentrale eingeht. Ebenfalls frühestens ab Beschäftigungsbeginn. 

Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gilt in beiden Bereichen für die gesamte Dauer des Minijobs mit Verdienstgrenze.

Befreiung von der Rentenversicherung bei mehreren Minijobs mit Verdienstgrenze

Beantragt ein Minijobber oder eine Minijobberin mit mehreren Minijobs mit 538-Euro-Grenze für einen davon die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht, gilt diese für alle Minijobs mit Verdienstgrenze, die er oder sie

  • zum Zeitpunkt der Befreiung nebeneinander ausübt und
  • zusätzlich danach aufnimmt.

Die Befreiung wird für alle Minijobs mit Verdienstgrenze gleichzeitig wirksam und endet erst, wenn kein Minijob mehr besteht.

Mindestbeitrag zur Rentenversicherung im Minijob

Der volle Beitragssatz zur Rentenversicherung beträgt 18,6 Prozent des Bruttoentgelts – mindestens aber 32,55 Euro. Dieser Mindestbeitrag berechnet sich aus einem Verdienst von 175 Euro. Und er gilt auch dann, wenn ein Minijobber oder eine Minijobberin weniger als 175 Euro verdient.

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Der Beitrag des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin richtet sich auch in einem solchen Fall nach dem tatsächlichen Verdienst des Minijobbers. Der Minijobber übernimmt die Differenz zum vollen Pflichtbeitrag.

Für diese Gruppen gilt die Regelung des Mindestbeitrags jedoch nicht:

  • Minijobber und Minijobberinnen, die neben dem Minijob noch eine rentenversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung ausüben
  • Minijobber und Minijobberinnen, die mehrere Minijobs ausüben und mit ihrem Verdienst insgesamt bei mindestens 175 Euro liegen
  • Minijobber und Minijobberinnen, die anderweitig rentenversicherungspflichtig sind (z. B. Auszubildende, Pflegepersonen, gewisse selbstständig Tätige oder Beziehende von Arbeitslosengeld I, Kranken- oder Übergangsgeld)
  • Personen während der Anrechnung von Kindererziehungszeiten

Der Rentenversicherungsbeitrag berechnet sich in diesen vier Fällen vom tatsächlichen Arbeitsentgelt.

Mindestbeitrag zur Rentenversicherung

Eine Bürokraft im gewerblichen Bereich verdient monatlich 150 Euro.

Hier gilt der Mindestbeitrag zur Rentenversicherung: 32,55 Euro (18,6 Prozent der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 175 Euro)

Monatlich bezahlt also

  • der Arbeitgeber 22,50 Euro (15 Prozent des tatsächlichen Verdienstes) und
  • der Minijobber 10,05 Euro (Gesamtbeitrag 32,55 Euro minus 22,50 Euro Arbeitgeberanteil).

Häufige Fragen zum Mindestbeitrag zur Rentenversicherung

Gilt der Mindestbeitrag auch, wenn der Verdienst sehr niedrig ist?

Bei einem sehr geringen monatlichen Verdienst kann der Eigenanteil für den Minijobber höher als sein Verdienst sein. Dies führt dazu, dass der Minijobber gar kein Entgelt mehr bekommt, sondern dem Arbeitgeber sogar noch den Restbetrag erstatten muss.

Beispiel:

Eine Minijobberin in einem gewerblichen Betrieb verdient 25 Euro im Monat. Der Mindestbeitrag für die Rentenversicherung liegt bei 32,55 Euro. Damit beträgt der monatliche Anteil

  • des Arbeitgebers 3,75 Euro (15 Prozent des tatsächlichen Entgelts 25 Euro) und
  • der Minijobberin 28,80 Euro (Gesamtbeitrag 32,55 Euro minus 3,75 Euro Arbeitgeberanteil)

Hier erhält die Minijobberin kein Lohn und muss ihrem Arbeitgeber 3,80 Euro (Beitragsanteil 28,80 Euro minus Verdienst von 25 Euro) erstatten.

Gilt der Mindestbeitrag pro Minijob oder für alle Minijobs zusammen?

Übt jemand mehrere Minijobs mit einer Verdienstgrenze von 538 Euro gleichzeitig aus, zählen die einzelnen Arbeitsentgelte zusammen: 

  • Liegt die Summe der Arbeitsentgelte mindestens bei 175 Euro, berechnet sich der Gesamtbeitrag zur Rentenversicherung nach dem Gesamtverdienst.
  • Beträgt die Summe der Arbeitsentgelte weniger als 175 Euro, gilt der Mindestbeitrag von 32,55 Euro. 

Wie berechnet sich der Mindestbeitrag bei mehreren Beschäftigungen?

Übt ein Minijobber oder eine Minijobberin mehrere Minijobs aus und liegt der Gesamtverdienst unter 175 Euro, werden die Verdienste aus allen Beschäftigungen bei der Berechnung des Mindestbeitrags im Verhältnis ihrer Höhe zueinander berücksichtigt.

Anstelle des tatsächlichen Verdienstes wird bei der Berechnung der Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung ein fiktiver Verdienst zugrunde gelegt. Dieser fiktive Verdienst berechnet sich wie folgt:

175 mal Verdienst aus dem jeweiligen Minijob geteilt durch Gesamtverdienst aus allen Minijobs

Beispiel:

Ein Minijobber übt bei Arbeitgeber A einen Minijob im Privathaushalt mit einem monatlichen Verdienst von 100 Euro und bei Arbeitgeber B einen Minijob im gewerblichen Bereich mit einem monatlichen Verdienst von 50 Euro aus.

fiktiver Verdienst Arbeitgeber A: 116,67 Euro (175 x 100 / 150)

fiktiver Verdienst Arbeitgeber B: 58,33 Euro (175 x 50 / 150)

Die Beiträge zur Rentenversicherung berechnen sich wie folgt:

Arbeitgeber AArbeitgeber B
Gesamtbeitrag21,70 Euro
(18,6 Prozent von 116,67 Euro)
10,85 Euro
(18,6 Prozent von 58,33 Euro)
Arbeitgeberanteil5 Euro
(5 Prozent von 100 Euro)
7,50 Euro
(15 Prozent von 50 Euro)
Arbeitnehmeranteil16,70 Euro
(21,70 Euro abzüglich 5 Euro)
3,35 Euro
(10,85 Euro abzüglich 7,50 Euro)

Was passiert, wenn der Minijob nicht den ganzen Monat dauert?

Der Mindestbeitrag wird entsprechend gekürzt, wenn die Beschäftigung im Laufe eines Monats beginnt oder endet. Das gilt auch, wenn die Arbeit unterbrochen wird, zum Beispiel wegen des Ablaufs der Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit.

Der Mindestbeitrag berechnet sich dann nach dieser Formel:
175 Euro mal Beschäftigungstage geteilt durch 30.

Sollte der Minijobber oder die Minijobberin allerdings unbezahlten Urlaub nehmen, muss er oder sie den Mindestbeitrag bis zu einem Monat alleine weiter bezahlen.

Rentenversicherung auf Antrag

Eine Ausnahme gibt es in Sachen Rentenversicherungspflicht: Minijobber und Minijobberinnen, die ihre Beschäftigung vor dem 1. Januar 2013 aufgenommen haben und regelmäßig maximal 400 Euro verdienen, sind nicht verpflichtet, einen Eigenanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen.  Weitere Informationen zu den entsprechenden Regelungen finden Sie in den  Geringfügigkeits-Richtlinien 2021 (PDF, 732KB, Datei ist nicht barrierefrei)

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